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Summary03.01.2023

So soll Whistleblowing geregelt werden

Was die geplanten Regeln für Hinweisgeber, Unternehmen und Behörden bedeuten

Nikola Marquardt, Mitherausgeberin des Fachdebattenportals Meinungsbarometer.info Quelle: Redaktion Dipl.- Journ. Nikola Marquardt Founder & Herausgeberin Meinungsbarometer.info

Die europäische Whistleblower-Richtlinie soll nun auch in Deutschland in ein Gesetz überführt werden. Ein Gesetz-Entwurf zur nationalen Umsetzung liegt bereits vor. Für Prof. Dr. Stefanie Fehr von der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach wird das Hinweisgeberschutzgesetz wird einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen leisten und Hinweisgeber wirksam vor Benachteiligung schützen. Sie findet es schade, dass das Gesetz derzeit von Unternehmen eher als bürokratische Belastung wahrgenommen wird, anstatt den Nutzen im Fokus zu haben. Und: „Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber seinen derzeitigen Regelungsentwurf zu anonymen Meldungen noch einmal überdenkt.. Sie verweist auf Studien, die zeigen, dass Hinweisgeber besonders zu Beginn eine hohe Hemmschwelle haben, Hinweise abzugeben. Substanzielle anonyme Meldungen würden mit einer solchen Regelung erst einmal „hinten runterfallen“, obwohl sie vielleicht sehr viel wichtiger für das Unternehmen als die nicht-anonymen Meldungen seien.

Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) richtet den Blick auf eine geplante Regelung, das Hinweisgeber wählen dürfen, ob sie sich an eine interne und externe Meldestellen wenden. Er verweisr darauf, dass nach der EU-Richtline eigentlich interne Meldewege bevorzugt werden sollen. Er betont: „Der Gesetzgeber sollte ein dreistufiges Meldesystem dem Grunde nach beibehalten. Eine vorrangige interne Meldung liegt auch im Interesse des Hinweisgebers.“ Eine effiziente Beseitigung eines Missstandes sei meist am ehesten durch das Unternehmen selbst möglich. Die Aufklärung und Beseitigung von Vorfällen durch externe Stellen erfolge in vielen Fällen erst viel später. Grund hierfür könne ein bürokratisches Vorgehen der Behörden oder auch der Umstand sein, dass Behörden erst umfassend ermitteln müssen. „Es muss daher weiter möglich sein, eine vorrangige interne Meldung z. B. durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln.“

Paula Benedict von der Freien Universität Berlin hält die Wahlfreiheit dagegen für sehr wichtig, da es völlig von den einzelnen Betrieben abhängig sei, wie effektiv der interne Meldekanal gegen die gemeldeten Verstöße vorgeht. Zudem sei Schutz je nach den Umständen nur extern zu erhalten. „Es sind auch Fälle denkbar, in denen eine interne Meldung sinnlos ist (bspw. wenn die in der Meldestelle Beschäftigten am Verstoß beteiligt sind), hier muss eine externe Meldung möglich und Schutz gewährleistet sein.“

Der Gesetz-Entwurf sieht vor, dass alle Unternehmen und Verwaltungen mit mehr als 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle haben sollen. Dr. Malte Passarge, Direktor am Institut für Compliance im Mittelstand (ICM), hält diese Grenze ist recht niedrig gesetzt und nicht hilfreich. „Zum einen gibt es Unternehmen – etwa aus dem Finanzbereich – die mit weniger als 50 Mitarbeitern Umsätze im hohen 3-stelligen Millionenbereich oder gar Milliarden generieren, womit natürlich ein hohes Compliancerisiko einhergeht. Zum anderen gibt es viele mittelständische Unternehmen mit einigen 100 Mitarbeitern, von denen nur geringe Risiken ausgehen.“ Gleichwohl sei es schwierig, eine sinnvolle Grenze zu ziehen, aber: „Meines Erachtens sollte diese bei 100 bis 200 Mitarbeitern liegen.“

Kosmas Zittel vom Whistleblower-Netzwerk e.V. verweist auf einen anderen Aspekt: „Die Meldung von Missständen im Geheimschutzbereich ist im Regierungsentwurf weitgehend vom Schutzbereich des Gesetzentwurfes ausgenommen, der Bereich der nationalen Sicherheit sogar vollständig. So fallen Informationen aus Verschlusssachen nur in den Schutzbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf die unterste Geheimhaltungsstufe – „Nur für den Dienstgebrauch“ – beschränken, Straftaten betreffen und absolut behördenintern bleiben.“ Sie dürften auch nicht aus dem Dunstkreis der Nachrichtendienste oder der nationalen Sicherheit stammen. Die Entscheidung darüber, welche Sachverhalte als Verschlusssache oder Angelegenheit der nationalen Sicherheit deklariert werden, obliege dabei der Exekutive. „Staatliche Geheimhaltung ist aber nur dann akzeptabel, wenn sie legal ist und dem Gemeinwohl dient.“

Auch Dr. Sebastian Oelrich von Transparency Deutschland beklagt dementsprechend, dass so wichtige, korruptionsanfällige Gebiete vollkommen vom Gesetz ausgeklammert werden. „Auch wurden die Hilfsangebote, die noch im Koalitionsvertrag vereinbart wurden, nicht umgesetzt.“ So hätten Hinweisgeber weiterhin keine Möglichkeit sich unabhängig zu informieren, Hilfe zu suchen oder Unterstützung wie beispielsweise finanzielle oder psychologische Beratung zu erhalten.

Journalist Daniel Moßbrucker berichtet aus seiner Praxis, dass der Schutz von Quellen ein großes Thema seiner Arbeit ist. In Deutschland gebe es die paradoxe Situation, dass Journalisten Quellen geheim halten dürften, werde aber die Identität der Informanten bekannt, gelte überhaupt kein publizistischer Schutz mehr. „Mit Blick auf die Digitalisierung der Kommunikation, in der Personen immer mehr digitale Spuren hinterlassen, ist es leider sehr viel wahrscheinlicher geworden, dass ein Unternehmen oder Behörden unseren Quellen auf die Schliche kommen.“ Der Gesetzgeber sollte aus seiner Sicht diesen seit Jahrzehnten bekannten Missstand aufgreifen und Hinweisgeber wirksam absichern.

Auch Prof. Dr. Klaus Ulrich Schmolke von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg hat ebenfalls noch Anregungen für endgültige Regelungen. Die neue Hinweisgeberschutzregulierung wolle ein Umfeld fördern, in dem mehr potenzielle Hinweisgeber tatsächlich Meldung machen. Hierfür sehe sie allerdings allein den Schutz vor drohenden Vergeltungsmaßnahmen vor. „Dagegen wurde die Chance verpasst, die Meldebereitschaft auch durch Belohnungsregeln zu fördern. Wir sehen in den USA, wo solche finanziellen Anreize schon seit langer Zeit gewährt werden, dass dieses Instrument sehr gut funktioniert.“ Bei klugem Einsatz von Sicherungsmechanismen könne man auch die befürchtete Flut missbräuchlicher Meldungen relativ sicher verhindern. „Ich hoffe, dass eine solche Ergänzung des Reglements um finanzielle Anreize bei der nächsten Reform des Hinweisgeberrechts ernsthaft angegangen wird.“

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