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Etwas fehlt im Whistleblower-Gesetz

Wo die vorgesehenen Regeln eine Lücke haben

Daniel Moßbrucker - Journalist und Trainer für digitale Sicherheit Quelle: Lizenzfrei Daniel Moßbrucker Journalist und Trainer Frei 16.11.2022
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Dipl.- Journ. Nikola Marquardt
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"Unternehmen, egal wie groß, sollten erkennen, dass mündige, mitdenkende Mitarbeiter:innen ermutigt werden sollen, ihre Meinung zu äußern und auf Fehlentwicklungen frühzeitig hinzuweisen", sagt der Journalist Daniel Moßbrucker. Bei den geplanten Regeln für Hinweisgeber sieht er durchaus noch Verbesserungsbedarf.







Whistleblower sollen sich sowohl künftig sowohl an interne oder externe Meldestelle werden dürfen. Wie wichtig ist die Wahlfreiheit aus Ihrer Sicht?
Diese Wahlfreiheit ist essenziell für die Akzeptanz und Glaubwürdigkeit des Schutzes für Whistleblower, den das Gesetz erreichen möchte. Machen wir uns nichts vor: Nur weil in einem Gesetz stehen wird, dass Unternehmen ein System für Hinweisgeber:innen installieren müssen und den hinweisgebenden Personen keine Nachteile entstehen dürfen, wird dies in der Praxis – leider! – nicht überall so vorbildlich implementiert und gelebt werden. Daher bewirkt die Wahlfreiheit etwas auf beiden Seiten: Whistleblower haben eine Alternative, wenn sie die internen Meldeprozesse in ihrem Unternehmen nicht für vertrauenswürdig halten. Unternehmen wiederum haben einen Anreiz, selbst ein gutes System zu pflegen, weil sie stets damit rechnen müssen, dass sich sonst unternehmensexterne Instanzen mit ihren Problemen befassen werden.

Eine wichtige, dritte Alternative fehlt im Gesetz aber: Der Weg an die Presse steht Whistleblowern in der Regel nicht offen, sie müssen sich immer erst an interne oder externe Beschwerdestellen wenden. Die Geschichte ist reich an Fällen, in denen Medien mithilfe von Informant:innen große Missstände aufdecken konnten. Weshalb der Gesetzgeber diese Informant:innen der Presse weiterhin völlig schutzlos stellen möchte, ist nicht nachvollziehbar.

Langfristig sollen alle Unternehmen und Verwaltungen mit mehr als 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle haben. Wie bewerten Sie diese Grenze - auch hinsichtlich der Aufwände, die auf die kleineren Beschäftiungsgeber zukommen?
Jede Grenze hat immer eine gewisse Willkür inne. Denken wir an Einkommensgrenzen im Steuerrecht oder die Personenzahl, ab der ein Betriebsrat gegründet werden kann. Ich halte die Zahl von 50 Personen im Hinweisgeberschutzgesetz für nachvollziehbar. Hier haben Organisationen längst eine Größe erreicht, in der nicht mehr jeder alles mitbekommt und einzelne Abteilungen ein Eigenleben entwickeln könnten.

Wichtiger ist doch Folgendes: Unternehmen, egal wie groß, sollten erkennen, dass mündige, mitdenkende Mitarbeiter:innen ermutigt werden sollen, ihre Meinung zu äußern und auf Fehlentwicklungen frühzeitig hinzuweisen. Wer so etwas für Denunziantentum hält, ist nicht in der neuen Arbeitswelt angekommen. Ich würde mich freuen, wenn ein Hinweisgeberschutzsystem zu einem Value wird, den Unternehmen offensiv pushen – unabhängig von ihrer Größe. Das macht sie auch attraktiv für neue Mitarbeiter:innen: „Seht her, wir sind zwar ein kleines Team von 25 Personen, aber eine offene und transparente Binnenkommunikation ist uns wichtig und deswegen haben wir freiwillig ein Whistleblowersystem aufgebaut.“ 

Geschützt sollen auch unzutreffende Meldungen sein, nicht aber vorsätzlich falsche. Wie bewerten Sie diese geplante Regelung?
Diese Differenzierung ergibt rein gesetzlich Sinn: Eine hinweisgebende Person muss auch geschützt sein, wenn sich ihre Verdachtsmomente trotz gewichtiger Indizien am Ende doch nicht als rechtlich strafwürdiges Fehlverhalten herausstellen. Andererseits darf Whistleblowerschutz nicht missbraucht werden für Denunziantentum.

Meine Erwartung ist hier, dass sich die Praxistauglichkeit dieser Abgrenzung weniger am Gesetz bemessen lässt, sondern an der Rechtsprechung. Hier müssen die Gerichte in ihren Urteilen dann Linien herausarbeiten, die es für Hinweisgeber:innen klar nachvollziehbar macht, was mit vorsätzlich falschen Hinweisen gemeint ist. Es muss schließlich vermieden werden, dass sich Whistleblower aus Furcht, sie könnten doch nicht geschützt werden, mit Missständen am Ende ganz zurückhalten.

Was sollte aus Ihrer Sicht unbedingt noch in einem endgültigen Hinweisgeberschutzgesetz stehen - und was keinesfalls?
Aus meiner journalistischen Praxis kann ich sagen, dass es in der Arbeit mit Quellen ein großes Thema ist, wie wir sie schützen können. Hier haben wir die paradoxe Situation in Deutschland, dass zwar Journalist:innen ihre Quellen von sich aus geheim halten dürfen, aber wird die Identität der Informant:innen – warum auch immer – bekannt, gilt da überhaupt kein publizistischer Schutz. Mit Blick auf die Digitalisierung der Kommunikation, in der Personen immer mehr digitale Spuren hinterlassen, ist es leider sehr viel wahrscheinlicher geworden, dass ein Unternehmen oder Behörden unseren Quellen auf die Schliche kommen. Daher ist es für mich so unmissverständlich, dass der Gesetzgeber in einem Whistleblowerschutzgesetz diesen seit Jahrzehnten bekannten Missstand nicht aufgreift und unsere Hinweisgeber:innen endlich wirksam absichert.

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