Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) sollen die Verbraucher ein Recht auf schnelles Internet bekommen. Das sieht der entsprechende Entwurf nach ersten bekannt gewordenen Details vor. Für Susanne Blohm von der Verbraucherzentrale Bundesverband entspricht das den Versprechen des Koalitionsvertrages der Bundesregierung, aber: „Aus dem, was bisher zur TKG-Novelle bekannt wurde, könnte davon allerdings nicht viel übrigbleiben.“ Es werde zwar von einem schnellen Internetzugangsdienst gesprochen, eine anfängliche Mindestbandbreite werde jedoch nicht genannt. Es sehe also so aus, dass Verbraucher sich also auch weiterhin gedulden müssten. Dabei verweist die Verbraucherschützerin auf die Ergebnisse einer Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverband aus dem Jahr 2019, nachdem 65 Prozent der Befragten angaben, dass die Breitbandgeschwindigkeit einer Internet-Grundversorgung bei mindestens 30 Mbit/s liegen sollte.
Jürgen Grützner vom Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) gibt hingegen in der Fachdebatte auf Meinungsbarometer.info zu bedenken, dass die EU in ihrer Richtlinienvorgabe die Anforderungen, die an den Universaldienst zu stellen sind, deutlich modernisiert hat. „So gewährleisten die Regelungen im Gesetzentwurf, dass alle Endkunden einen breitbandigen Zugang zum Internet erhalten, der den heutigen Bedürfnissen gerecht wird“. Der Begriff des „Schnellen Internets“ sei insofern absolut gerechtfertigt.
Experte Prof. Dr. Torsten J. Gerpott von der Universität Duisburg-Essen findet es „ganz nett, so etwas in das Gesetz hineinzuschreiben“. In der Praxis werde die Regelung aber keine hohe Relevanz haben. Erstens, weil nicht klar sei, gegen wen der Anspruch gerichtet ist. Zweitens bleibe offen, wie man ihn rasch durchsetzen kann. Drittens mangelnde es an der Möglichkeit zur Vorgabe von Mindestbandbreiten. Zudem werde verankerte formale Anspruch nicht dazu führen, dass auch nur ein einziger Anschlussleitungs-Kilometer mehr erbaut werde. „Hier handelt es um ein politisches Placebo, mit dem der Eindruck vermittelt werden soll, dass man Verbraucherinteressen ernst nimmt“, kritisiert Prof. Dr. Torsten J. Gerpott.
Auch das vorgesehene Minderungsrecht bei vertragswidrig mangelhaften Bandbreiten stellt sich aus seiner Sicht die Frage, wer der Verursacher der Unterschreitung einer vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit ist. „Liegt es am Endkunden, der vielleicht mit einem leistungsschwachen WLAN arbeitet? Oder liegt es am Netzbetreiber?“ Angesichts dieser Verursacher-Problematik seien bei dem Minderungsrecht tendenziell Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endkunden sehr wahrscheinlich. Die Klärung brauche Zeit, und die meisten privaten Endkunden könnten davor zurückschrecken, ihr Minderungsrecht gerichtlich durchzusetzen. „Folglich sind die praktischen Effekte von § 55 Abs. 4 TKG-Referentenentwurfs als eher gering einzustufen“.
Für Klaus Landefeld von eco, dem Verband der Internetwirtschaft, ist solches Minderungsrecht ohnehin eigentlich nicht zwingend erforderlich. „Es wird oft übersehen, dass die Unternehmen ein Eigeninteresse daran haben ihren Kunden ein Produkt zu liefern, dass ihre Erwartungen erfüllt.“ Schließlich seien langfristige Kundenbeziehungen das A und O im Telekommunikationsmarkt und diese brauche zufriedene die Kunden. Es sei marktüblich, dass die Anbieter ihren Kunden bereits heute freiwillig einen günstigeren Vertrag anbieten, wenn die Down- und/oder Upload-Geschwindigkeiten aus vom Anbieter zu vertretenden technischen Gründen nicht erzielt werden können.
Eigentlich müssen die Regelungen aus EU-rechtlichen Gründen bereits bis zum Jahresende in Kraft treten. Auf den knappen Zeitplan geht Wolfgang Heer vom Bundesverband Glasfaseranschluss (BUGLAS) ein, der ist nämlich aus seiner Sicht „mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu halten.“ Wichtig ist ihm insbesondere, dass die Anhörung der Branche aufgrund des Zeitplans nicht zu kurz kommt. Schließlich sollen die Unternehmen die Netze ausbauen und sollten daher ihre Erfahrungen aus der Praxis einbringen. „Nur wenn dieser Blick in die Praxis ausreichend berücksichtigt wird, kann sichergestellt werden, dass die Novelle den Glasfaserausbau wirkungsvoll beschleunigt.“