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Vom Recht auf schnelles Internet könnte nicht viel übrigbleiben

Was Verbraucherschützer von der geplanten TKG-Novelle halten

Susanne Blohm - Expertin für Telekommunikation, Verbraucherzentrale Bundesverband Quelle: vzbv Susanne Blohm Expertin für Telekommunikation Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) 15.09.2020
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Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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Verbraucherschützerin Susanne Blohm fürchtet, dass ein zentrales Versprechen der geplanten TKG-Novelle ins Leere läuft, denn nach ersten Informationen wird "zwar von einem schnellen Internetzugangsdienst gesprochen, eine anfängliche Mindestbandbreite wird jedoch nicht genannt." Sie hofft auf den weiteren Abstimmungsprozess.







Nach ersten bekannt gewordenen Details soll die geplante TKG-Novelle einen rechtlichen Anspruch auf schnelles Internet vorsehen - wie bewerten Sie das?
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zwar ein Recht auf schnelles Internet versprochen. Aus dem, was bisher zur TKG-Novelle bekannt wurde, könnte davon allerdings nicht viel übrigbleiben. In den Vorgaben zum Universaldienst, also der Grundversorgung, die allen Bürgerinnen und Bürgern zusteht, wird zwar von einem schnellen Internetzugangsdienst gesprochen, eine anfängliche Mindestbandbreite wird jedoch nicht genannt. Danach sieht es so aus, dass Verbraucher sich also auch weiterhin gedulden müssen. Dabei wünschen sie sich deutlich höhere Geschwindigkeiten bei der Grundversorgung mit Internet. Laut einer Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverband aus dem Jahr 2019 gaben 65 Prozent der Befragten an, dass die Breitbandgeschwindigkeit einer Internet-Grundversorgung bei mindestens 30 Mbit/s liegen sollte. Besonders groß ist der Wunsch nach einer höheren Mindestgeschwindigkeit in ländlichen Gebieten. Die Abstimmungen zur TKG-Novelle innerhalb der Ministerien laufen ja noch. Insofern besteht jetzt die Gelegenheit, dass die Bundesregierung hier nachbessert und ihr Versprechen für einem Anspruch auf schnelles Internet auch erfüllt.

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Für mangelnde Bandbreiten sollen Verbraucher künftig ein Minderungsrecht erhalten - wie schätzen Sie dieses Vorhaben ein?
Bisher fehlte es Verbrauchern an adäquaten Rechten, um tatsächlich die Bandbreiten zu bekommen, für die sie bezahlen. Die geplanten Minderungs- und Kündigungsrechte, sofern es zu erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der vertraglich vereinbarten Bandbreite kommt, sind für Verbraucher ein erheblicher Zugewinn. Seit Jahren zeigen die von der Bundesnetzagentur durchgeführten Studien zur Breitbandmessung das gleiche Bild: Verbraucher bekommen nur selten die ihnen vertraglich zugesicherte Bandbreite. Im letzten Messzeitraum 2018 bis 2019 erhielten nur 16,4 % der Nutzer im Festnetz über alle Breitbandklassen und Anbieter hinweg die vertragliche versprochene Datenübertragungsrate vollständig. Die große Mehrheit (70,1 %) der Nutzer erhielten wenigstens die Hälfte der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate. In den Jahren davor fielen die Ergebnisse für Verbraucher ähnlich schlecht aus. Ein gesetzlich festgeschriebenes Minderungs- und Kündigungsrecht für Verbraucher könnte dazu beitragen, dass Anbieter in Zukunft realistische Bandbreiten vereinbaren und dadurch in einen qualitätssichernden Wettbewerb miteinander treten.
 
Im Gespräch ist eine Befristung der Laufzeiten von Mobilfunkverträgen auf zwölf Monate - was halten Sie davon?
Grundsätzlich begrüßt der vzbv die Pläne des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, Laufzeitverträge im Referentenentwurf für faire Verbraucherverträge auf 12 Monate zu begrenzen. Die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ohne vorherige ordentliche Kündigungsmöglichkeit benachteiligt Verbraucher und ist angesichts der heute erforderlichen Flexibilität, Schnelllebigkeit und Innovationsfähigkeit des Telekommunikationsmarktes nicht mehr zu rechtfertigen. Der vzbv schlägt daher vor, die anfängliche Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge auf sechs Monate zu verkürzen. Andere EU-Staaten machen es vor: In Belgien, Dänemark und Frankreich ist die flexible Ausgestaltung der Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist bereits seit Jahren Standard. In Mitgliedsstaaten mit kürzeren Vertragslaufzeiten und flexibleren Kündigungsmöglichkeiten wechseln die Kunden häufiger und die Preise sind günstiger. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, weshalb kürzere Vertragslaufzeiten in der TKG-Novelle nicht aufgegriffen werden. Das von Anbietern immer wieder angebrachte Argument, ihr Geschäftsmodell rund um Bündelangebote, im Besonderen Mobilfunktarife mit subventionierter Hardware (zum Beispiel Smartphones oder Tablets) wäre bei kürzeren Vertragslaufzeiten nicht mehr möglich, kann entkräftet werden: Kunden könnten ihr Smartphone oder Tablet zukünftig in einem gesonderten Vertrag weiter abbezahlen und nutzen. Im Übrigen sind Tarife mit subventionierter Hardware in vielen Fällen nicht zu empfehlen, da es häufig günstiger ist, sich das Gerät ohne Subvention direkt im Handel zu kaufen. Darüber hinaus könnte so auch die längere und ressourcenschonende Nutzung von Hardware zunehmen.

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