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Recht auf schnelles Internet als politisches Placebo

Was die TKG-Novelle bringt - und was nicht

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott, Lehrstuhl Unternehmens- und Technologieplanung, Schwerpunkt Telekommunikationswirtschaft, Mercator School of Management, Universität Duisburg-Essen Quelle: Uni Universität Duisburg-Essen/ Nicole Tauschnik/ Fotostudio eNJay Prof. Dr. Torsten J. Gerpott Lehrstuhl Unternehmens- und Technologieplanung Universität Duisburg-Essen 04.09.2020
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Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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Recht auf schnelles Internet, Minderungsrecht bei mangelnden Bandbreiten - einige Neuerungen bei der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) klingen vielversprechend. Wirtschaftswissenschaftler und Telekommunikationswirtschafts-Experte Prof. Dr. Torsten J. Gerpott ist in so manchen Punkt eher skeptisch, was die Wirksamkeit der neuen Regeln angeht.







Nach ersten bekannt gewordenen Details soll die geplante TKG-Novelle einen rechtlichen Anspruch auf schnelles Internet vorsehen - wie bewerten Sie das?
Es ist ganz nett, so etwas in das Gesetz hineinzuschreiben. In der Praxis wird die Regelung aber keine hohe Relevanz haben. Erstens, weil nicht klar ist, gegen wen der Anspruch gerichtet ist. Zweitens bleibt offen, wie man ihn rasch durchsetzen kann. Drittens werden der Bundesnetzagentur in § 150 Abs. 4 des TKG-Referentenentwurfs vom 07.08.2020 nur begrenzte Möglichkeiten zur Vorgabe von Mindestbandbreiten eingeräumt, die nicht so ausgestaltet sind, dass die Behörde damit in die Lage versetzt würde, den politischen Wunschtraum von Gigabit-Anschlüssen für jeden Privathaushalt in Deutschland durch Vorgaben ab 2025 Realität werden zu lassen. Der in § 149 verankerte formale Anspruch wird nicht dazu führen, dass auch nur ein einziger Anschlussleitungs-Kilometer mehr erbaut wird. Hier handelt es um ein politisches Placebo, mit dem der Eindruck vermittelt werden soll, dass man Verbraucherinteressen ernst nimmt.

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Für mangelnde Bandbreiten sollen Verbraucher künftig ein Minderungsrecht erhalten - wie schätzen Sie dieses Vorhaben ein?
Hinsichtlich der in § 55 Abs. 4 TKG-Referentenentwurf enthaltenen Regelungen stellt sich die Frage, wer der Verursacher der Unterschreitung einer vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit ist. Liegt es am Endkunden, der vielleicht mit einem leistungsschwachen WLAN arbeitet? Oder liegt es am Netzbetreiber? Angesichts dieser Verursacher-Problematik sind bei dem Minderungsrecht tendenziell Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endkunden sehr wahrscheinlich. Bis diese endgültig geklärt sind, wird in der Regel erhebliche Zeit verstreichen. Die meisten privaten Endkunden werden sich nicht die Mühe machen, ihr Minderungsrecht gerichtlich durchzusetzen. Folglich sind die praktischen Effekte von § 55 Abs. 4 TKG-Referentenentwurfs als eher gering einzustufen.

Im Gespräch ist eine Befristung der Laufzeiten von Mobilfunkverträgen auf zwölf Monate - was halten Sie davon?
Die TKG-Novelle selbst sieht diese Begrenzung in § 54 nicht vor. Sie soll als Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, das gerade unter Federführung des Justizministeriums erarbeitet wird, umgesetzt werden. Ich halte die neue Befristung nicht für überzeugend. Hier werden die Verbraucher ohne Not drangsaliert. Bereits heute sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, Verträge anzubieten, die nur über zwölf Monate laufen. Warum sollen Verbraucher zukünftig nicht mehr die Möglichkeit haben, selbständig zu entscheiden, ob sie einen zwei- oder einjährigen Vertrag abschließen möchten? Ich kann für die diskutierte Verengung des Entscheidungsspielraums im Mobilfunk keinen vernünftigen Grund erkennen. Im Gegenteil – längere Verträge erlauben Paketgeschäfte, die den Bezug eines hochwertigen Endgerätes zu einem niedrigen ausgewiesenen Preis beinhalten; das Endgerät kann der Anbieter dann eher amortisieren, wenn der Kunde sich zu einer zweijährigen Vertragslaufzeit verpflichtet. Bei einer erlaubten Vertragslaufzeit von maximal zwölf Monaten werden viele dieser Bündelangebote nicht mehr möglich sein. Hier wird Verbraucherbevormundung betrieben und kein Verbraucherschutz.

Das Gesetz soll auch Impulse für Ko-Investitions- und Open-Access-Modelle beim Breitbandausbau setzen - welche Rolle kann das beim Breitbandausbau in der Fläche spielen?
Die Ko-Investitions-Regelungen in den §§ 11, 16 und 17 des TKG-Referentenentwurfs sind sehr komplex und beinhalten hohe Ermessensspielräume für den Regulierer. Aufgrund dieser hohen Unsicherheit gehe ich davon aus, dass allein diese Vorschriften keine großen Veränderungen bei den Ko-Investitionen in Deutschland bewirken werden. Oft wird übersehen, dass die betriebswirtschaftliche Attraktivität von Ko-Investitionen dadurch erheblich reduziert wird, dass sich die Beteiligten zwar Kosten teilen dürfen, zugleich aber ihre Umsatzpotenziale beeinträchtigt werden. Außerdem kann die Vorteilhaftigkeit kooperativer Ausbauprojekte durch Auflagen zum diskriminierungsfreien Netzzugang („Open Access“) stark negativ beeinflusst werden. Insgesamt dürften Ko-Investitionen deshalb den Breitbandausbau in der Fläche Deutschlands kaum stimulieren.

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