Immer neue Anwendungen führen zu immer neuen Konkurrenten im engen Frequenz-Spektrum. Welche Möglichkeiten sehen Sie, die verschiedenen Interessen bei der kommenden Weltfunkkonferenz (WRC) gütlich zusammenzubringen?
Es ist absolut notwendig, dass Bund und Länder den Koalitionsvertrag erfüllen, darin ist die künftige Nutzung durch die jetzigen Nutzer (Rundfunk und drahtlose Produktionsmittel) klar zum Ausdruck gebracht worden. Ob und wie ein komprimäre Nutzung überhaupt angemeldet wird, muss daran gemessen werden. Aktuell finden dazu politische Gespräche statt.
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Eine Reihe von Playern fordert den Erhalt der sogenannten „Rundfunk- und Kulturfrequenzen“. Wofür werden diese gebraucht?
Ja, sie werden gebraucht: Kultur und Medien müssen in der Demokratie niederschwellig alle Menschen erreichen. Das UHF-Spektrum 470-694 MHz wird seit Jahrzehnten nicht nur für terrestrisches Fernsehen (DVB-T2 HD) und drahtlose Produktionsmittel (PMSE), insbesondere Mikrofone bei Kultur- und Bildungsveranstaltungen aller Art sowie Gottesdiensten, genutzt.
Welche Auswirkungen können die WRC-Entscheidungen für Warn-Routinen in Not- oder Katastrophenfällen haben?
In Deutschland werden zur Warnung der Bevölkerung viele Mittel und Kanäle eingesetzt. Bei der Warnung der Bevölkerung spielen auch die Medien eine wichtige Rolle, TV oder Radio informieren hier intensiv, auch über neue Möglichkeiten wie die Emergency Warning Function. Wichtig sind aber natürlich auch Sirenen, Warn-Apps, Cell Broadcast, oder auch über eine wachsende Anzahl an Stadtinformationstafeln ausgespielt werden. Wir dürfen deshalb nicht zulassen, dass es bei den WRC-Entscheidungen und deren Umsetzung in nationales Recht zu Einschränkungen für die Medien und die Kultur kommt.
Die WRC entscheidet über eine Zuweisung, nicht über die konkrete Nutzung des Bandes - welche Spielräume bleiben dann vor Ort bei der praktischen Umsetzung?
Aktuell geht es darum, wie sich Deutschland auf der WRC positioniert. Das ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Im TV-UHF-Band (470-694 MHz) hat derzeit nur der Rundfunkdienst eine Primärzuweisung und der mobile Landfunkdienst (drahtlose Produktionsmittel) hat eine Sekundärzuweisung. Würde die bestehende Primärzuweisung an den Rundfunkdienst im Rahmen der WRC-23 in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) auf weitere Dienste ausgeweitet und „ko-primär“ zugewiesen, dürften diese das TV-UHF-Band gleichberechtigt nutzen.
Technisch ist es in der Regel nicht möglich, dass zwei oder mehr verschiedene Funkdienste ein- und dasselbe Spektrum in ein- und derselben Region gleichzeitig und gleichberechtigt nutzen. Daher ist in der Regel bei der Umsetzung der VO Funk auf nationaler oder europäischer Ebene eine Entscheidung erforderlich, welcher der Funkdienste mit primärer Zuweisung in der internationalen VO Funk national zum Zuge kommen soll und welcher nicht. In Deutschland werden diese Zuweisungen in der Frequenzverordnung nach § 89 TKG geregelt. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.