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Wem gehört die Schöpfung der KI?

Und wer soll daran verdienen?

Thomas Barthel, Herausgeber Quelle: Meinungsbrometer.info Dipl.- Journ. Thomas Barthel Founder & Herausgeber Meinungsbarometer.info 12.07.2019
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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432.500 Dollar hat das Gemälde `Edmond de Belamy´ beim Auktionshaus Christie´s unlängst eingebracht. Für Aufsehen sorgten jedoch nicht in erster Linie der Preis oder die künstlerische Qualität, sondern die Tatsache, dass dieses Gemälde von einer Künstlichen Intelligenz erschaffen wurde. Inzwischen gibt es immer mehr KI-Werke – von bildender Kunst über belletristische Texte bis hin zur Gebrauchsmusik für bestimmte Stimmungen. Auch Popsongs im Stil großer Stars wurden von KI geschrieben. Doch wer soll von der Verwertung solcher Werke profitieren? Ist das gerade mühevoll reformierte Urheberrecht auf solche Trends vorbereitet?

„Das deutsche Urheberrecht schützt in erster Linie Werke als persönliche geistige Schöpfungen und verlangt daher eine menschliche Person als Urheber“, erklärt Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider die Prämisse bei der Bewertung von KI-Schöpfungen. Die mehrfach preisgekrönte Rechtswissenschaftlerin gilt als ausgewiesene Expertin für Informations- und Datenrecht.

Die Rechtswissenschaftlerin weist darauf hin, dass es im kontinentaleuropäischen Urheberrecht allerdings auch nichts Neues sei, dass technische Hilfsmittel den Schöpfungsprozess unterstützen. Allerdings müsse der Urheber bestimmend auf die konkrete Form des Werkes eingewirkt haben, so können z.B. auch computerassistiert erschaffene Werke urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch der Investitionsschutz komme für Ansprüche in Frage.

Für Rechtsanwalt Michael Kerkmann wird es interessant, „wenn die KI über größere Gestaltungsfreiheiten verfügt und selber unverwechselbare Werke schafft, in denen man nicht mehr den Menschen als Urheber erkennt“. Die Maschine errechne dann etwas, mit dem man nicht rechnen könne. Ob das bloße Ingangsetzen eines „künstlerischen“ Prozesses für die erforderliche „Schöpfungshöhe“ ausreicht, sei generell schwer zu beantworten. „Bisherige Praxis war es, Urheberschaft und Verkaufserlöse den dahinter stehenden Menschen zuzuweisen. Aber die Diskussion ist in vollem Gange.“

Dr. Marc Scheufen vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. blickt auf die Praxis und die Intension des Urheberrechts. Schließlich solle dieses Anreize schaffen, in die Entwicklung von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft zu investieren – hier ermöglicht das Urheberrecht in Form eines exklusiven Verwertungsrechts, so dass der Produzent von Kunst-Drucken, Pop-Songs oder Stimmungsmusik die Möglichkeit habe, von seiner Arbeit leben zu können. „Wenn das deutsche Urheberrecht also nicht bald eine Antwort auf die Frage hat, wer Urheber KI-erzeugter Produkte ist, so könnte dies gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung neuer KI-Systeme und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im Datenzeitalter haben“, so der Experte.

Das Urheberrecht dahingehend zu ändern, dass einer KI selbst die Urheberschaft zugesprochen werden könnte, sei indes ökonomisch nicht zu rechtfertigen und zudem unvereinbar mit dem Grundgedanken des Urheberrechts kontinentaleuropäischer Herkunft. Schließlich verstehe man das Urheberrecht und damit einhergehende Persönlichkeitsrechte im Sinne eines naturrechtlichen Verständnisses als Erweiterung der persönlichen und individuellen Identität. Deshalb betone das Urheberrecht den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen. „Eine Maschine wird diesem Anspruch nicht gerecht.“

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