Pop-Songs, Stimmungsmusik – immer mehr Werke werden von Künstlicher Intelligenz erschaffen. Inwieweit sehen Sie das Urheberrecht darauf vorbereitet?
Ob das derzeitige Urheberrecht einen Schutz von durch KI erschaffenen Arbeitsergebnissen vorsieht, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Die mit KI erschaffenen Arbeitsergebnisse lösen auch Folgefragen aus, die ebenfalls noch nicht gesetzlich geregelt sind. Beispielsweise kann man sich die Frage stellen, wer Inhaber der Schutzrechte ist, also den Schutz des von einer KI erschaffenen Arbeitsergebnis beanspruchen kann. Das kann der Programmierer der Software sein oder der Eigentümer der Maschine oder auch der Bediener der Software. Hier gibt es unterschiedliche Interessen, die man ausgleichen muss.
In einigen Ländern werden den Programmierern von KI zugrunde liegender Software Urheberrechte eingeräumt. Wie finden Sie diese Lösung?
Das deutsche Urheberrecht schützt ebenfalls die Urheber von Computerprogrammen, also auch die von KI zugrunde liegender Software. Das ist auch ein internationaler Standard. Bei Computerprogrammen gilt schließlich dasselbe wie bei Werken der Musik oder der Literatur: hier erschafft jemand, vielleicht sogar unter Investitionen in seine Technik, mit seiner Arbeit eine Leistung, die wirtschaftlich verwertet werden kann. Es ist daher nur gerecht, wenn der Urheber eines Computerprogramms an dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung beteiligt wird.
Songs im Stil der Beatles oder anderer Berühmtheiten. Wie sollten die Referenzen für solche KI-Produktionen geschützt werden?
Aktuell besteht schon ein gesetzlicher Schutz von Originalwerken, die für die Schaffung neuer Werke benutzt werden. Die Verwertung des neu geschaffenen Werks bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers des Originals. Nur in Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Urheber des Originalwerks entbehrlich. Das neu geschaffene Werk muss einen eigenschöpferischen Gehalt erkennen lassen und sich ausreichend vom Ursprungswerk abheben. Dies ist bei musikalischen Werken nur selten der Fall. Bei musikalischen Werken ist zudem die erkennbare Entnahme einer Melodie für die Schaffung eines neuen Werkes ohne Zustimmung des Urhebers nicht zulässig.
Dieser Schutzumfang wäre auch hinsichtlich KI – Produktionen denkbar.
Apps wie etwa Humptab erarbeiten ganze Musikwerke aufgrund bruchstückhafter Ideen der Nutzer – wie lässt sich menschliche Schöpfung und die Arbeit von KI voneinander abgrenzen bzw. gewichten?
Das hängt von der konkreten Nutzung der Software ab. Das Erfordernis der menschlichen Schöpfung für den urheberrechtlichen Schutz schließt die Verwendung von technischen Hilfsmitteln für die Herstellung der Werke nicht aus. In der Musik erfolgt beispielsweise das ,,Sampling‘‘ mithilfe von Computerprogrammen.
Eine menschliche Schöpfung wird aber dann vorliegen, wenn der Nutzer den Schaffensprozess und dessen Ergebnis beeinflussen konnte. Erschafft die KI aber ein Werk vollständig autonom, ist zweifelhaft, ob eine menschliche Schöpfung vorliegt. Im Einzelfall wird dies von Kleinigkeiten abhängen.