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Welche Schöpfungshöhe kann die KI erreichen?

Und wer an den KI-Werken verdienen sollte

Michael Kerkmann, Rechtsanwalt Quelle: Jan Höhe Michael Kerkmann Rechtsanwalt Dr. Mahmoudi & Partner 17.06.2019
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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"Bisherige Praxis war es, Urheberschaft und Verkaufserlöse den dahinter stehenden Menschen zuzuweisen", erklärt Urheber-, Kunst- und Musikrechts-Experte Michael Kerkmann von der Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner. Doch die Diskussion sei angesichts von Künstlicher Intelligenz in vollem Gange.







Kunst-Drucke, Pop-Songs, Stimmungsmusik – immer mehr Werke werden von Künstlicher Intelligenz erschaffen. Inwieweit sehen Sie das Urheberrecht darauf vorbereitet?
Urheberrechtlich unproblematisch ist es, wenn der Algorithmus dem Menschen als künstlerisches Werkzeug dient, also lediglich eingesetzt wird, um ein bestimmtes, klar umrissenes Ergebnis zu erzielen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Maschine mit Daten gefüttert wird und dann wie ein Zufallsgenerator wirkt, der zum Beispiel die Farbzusammensetzung von Gerhard Richters Kölner-Dom-Fenster generiert hat.

Interessant wird es, wenn die KI über größere Gestaltungsfreiheiten verfügt und selber unverwechselbare Werke schafft, in denen man nicht mehr den Menschen als Urheber erkennt. Die Maschine errechnet dann etwas, mit dem man nicht rechnen konnte. Die „Mosaic Virus“-Drucke der britischen Künstlerin Anna Ridler etwa dokumentieren die Rechenerfolge einer mit Tulpenbildern gespeisten KI als potentiell unabschließbare Serie mit immer neuen Ergebnissen. Ob das bloße Ingangsetzen eines „künstlerischen“ Prozesses für die erforderliche „Schöpfungshöhe“ ausreicht, ist generell schwer zu beantworten. Bisherige Praxis war es, Urheberschaft und Verkaufserlöse den dahinter stehenden Menschen zuzuweisen. Aber die Diskussion ist in vollem Gange.

In einigen Ländern werden den Programmierern von KI zugrunde liegender Software Urheberrechte eingeräumt. Wie finden Sie diese Lösung?
Laut § 69a Urhebergesetz sind hierzulande Computerprogramme urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke und damit Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Diese Regelung ist nicht nur sinnvoll, weil sie die schöpferische Leistung des Programmierers schützt, sondern dadurch auch Anreize schafft, in neue Programme zu investieren. Dazu kommt, dass Software in ihrer digitalen Form ohne Qualitätsverlust in kürzester Zeit kopiert und weitergegeben werden kann.

Dagegen spricht auch nicht, dass das Urheberrecht generell nur die schöngeistigen Formen schützt. Computerprogramme sind zwar weniger formaler als funktionaler Natur, dennoch hat sich diese Regelung im Lauf der Geschichte des Rechtsschutzes für Software bewährt. Auch hier gilt aber der Grundsatz, dass bloße Ideen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind.

Songs im Stil der Beatles, neue Harry-Potter-Kapitel oder Game-Of-Thrones-Bücher. Wie sollten die Referenzen für solche KI-Produktionen geschützt werden?
Auch wenn der Stil eines Künstlers als solcher nicht geschützt ist, sondern nur das einzelne Werk, in dem sich dieser Stil ausprägt, gilt: Werden typische Stilelemente aus dem Werk eines allgemein bekannten Künstlers, Musikers oder Autors so benutzt, dass für einen Durchschnittskonsumenten der eindeutige Eindruck entsteht, es handele sich um ein Werk dieses Künstlers, Musikers oder Autors, liegt eine unzulässige Bearbeitung vor. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein. Grundsätzlich unerheblich ist, auf welche Weise die Plagiate entstehen, ob mit oder ohne KI.

Interessant ist der Fall, wenn die Software gezielt etwa mit Elementen aus Beatles-Songs gefüttert wird, daraus einen Beatles-Stil errechnet und neue Songs kreiert, die nicht mehr ohne weiteres auf konkrete Beatles-Songs zurückzuführen sind. Hier würde ich bereits im Einspeisen der Originalsounds in die Software eine unzulässige Bearbeitung oder Umgestaltung sehen. Eine freie Benutzung scheitert meines Erachtens daran, dass hier kein eigenes Werkschaffen vorliegt. Noch.

Apps wie etwa Humptab erarbeiten ganze Werke aufgrund bruchstückhafter Ideen der Nutzer – wie lässt sich menschliche Schöpfung und die Arbeit von KI voneinander abgrenzen bzw. gewichten?
Die amerikanische Sängerin und Musikern Holly Herndon hat für ihre neue Platte „Proto“ eine KI mit ihrem Gesang gefüttert, um zu sehen, was die KI daraus macht. Der Reiz dieser Musik liegt gerade darin, dass man die ganze Zeit versucht, den menschlichen vom künstlichen Gehalt zu unterscheiden – leider erfolglos. Die Bereiche verschwimmen miteinander und durchdringen sich gegenseitig. Vielleicht, so denkt man, unterscheiden sich menschliche und künstliche Kreativität gar nicht so sehr voneinander. Was die bekannte These unterstützen würde, dass auch menschliche Kreativität im Grunde nur eine, wenn auch besondere Neuzusammensetzung von Altem, also Datenverarbeitung, ist. Werke dieser Art wird es in naher Zukunft immer häufiger geben. Gerade im Pop ist die Vermischung von Menschlichem und Elektronischem ja nichts Besonderes und macht gerade den Reiz bestimmter Genres aus. Muss man es voneinander abgrenzen oder gewichten? In diesem Fall wär’ das praktisch kaum möglich.

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