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Was tun, wenn die KI Rechte anderer verletzt?

Über Schöpfer, Rechte und Richter

Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht; Direktorin am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Quelle: Florian Weichselbaumer, Universität Passau Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider Lehrstuhl für Bürgerliches Recht Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 03.06.2019
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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"Das deutsche Urheberrecht schützt in erster Linie Werke als persönliche geistige Schöpfungen und verlangt daher eine menschliche Person als Urheber", nennt Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider die Prämisse bei der Bewertung von KI-Schöpfungen. Die mehrfach preisgekrönte Rechtswissenschaftlerin gilt als ausgewiesene Expertin für Informations- und Datenrecht.







Kunst-Drucke, Pop-Songs, Stimmungsmusik – immer mehr Werke werden von Künstlicher Intelligenz erschaffen. Inwieweit sehen Sie das Urheberrecht darauf vorbereitet?
Das deutsche Urheberrecht schützt in erster Linie Werke als persönliche geistige Schöpfungen und verlangt daher eine menschliche Person als Urheber. Dies liegt primär darin begründet, dass das kontinentaleuropäische Urheberrecht vor allem, wenn auch nicht ausschließlich, einem naturrechtlich-individualistischen Ansatz folgt, der den Schöpfer und seine Persönlichkeitsrechte in den Mittelpunkt stellt.

Es ist aber auch im kontinentaleuropäischen Urheberrecht nichts Neues, dass technische Hilfsmittel den Schöpfungsprozess unterstützen. Solange der Urheber bestimmend auf die konkrete Form des Werkes eingewirkt hat, können z.B. auch computerassistiert erschaffene Werke urheberrechtlichen Schutz genießen.

Darüber hinaus kennt das deutsche Urheberrecht aber auch einen Investitionsschutz. Über die sogenannten verwandten Schutzrechte wird daher auch nicht schöpferischen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlicher Schutz zuerkannt. Im Bereich KI kann das z.B. für eine durch KI geschaffene Datenbank der Fall sein, wenn man annimmt, dass die Investition in die Programmierung der KI eine berücksichtigungsfähige Investition im Sinne
des Datenbankschutzes gem. § 87a ff. UrhG ist.

In einigen Ländern werden den Programmierern von KI zugrunde liegender Software Urheberrechte eingeräumt. Wie finden Sie diese Lösung?
Hier muss unterschieden werden zwischen dem urheberrechtlichen Schutz von KI selbst und der durch sie erzeugten Ergebnisse. Die KI selbst kann auch nach deutschem Urheberrecht Schutz als Software über §§ 69a ff. UrhG genießen. Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen ist über die Softwarerichtlinie auch unionsweit harmonisiert.

Geht es um die durch eine KI geschaffenen Ergebnisse, so kennt beispielsweise England einen Schutz sogenannter computer-generated works. Das britische Recht ist stärker dem Investitionsschutz verpflichtet als das naturrechtlich-individualistisch geprägte kontinentaleuropäische Urheberrecht und tut sich damit leichter, auch nicht-menschliche Leistungen zu schützen. Ob wir in Deutschland einen Schutz nicht-menschlicher Leistungen benötigen, sehe ich jedenfalls für das Urheberrecht als anthropozentrisches Schutzrecht des Kreativen skeptisch. Allenfalls ein verwandtes Leistungsschutzrecht ließe sich überdenken.

Songs im Stil der Beatles, neue Harry-Potter-Kapitel oder Game-Of-Thrones-Bücher. Wie sollten die Referenzen für solche KI-Produktionen geschützt werden?
Wenn ich Sie recht verstehe, geht es Ihnen hier um potentielle Schutzrechtsverletzungen, die durch eine KI begangen werden. Hier besteht sicherlich die Möglichkeit, denjenigen für die Schutzrechtsverletzung verantwortlich zu machen, der die KI einsetzt. Die Haftung für durch KI begangene Rechtsverletzungen insgesamt ist aber eine derzeit hoch spannende und noch nicht endgültig ausdiskutierte Frage. Möglich erschiene mir beispielsweise auch eine Haftung des Herstellers nach den Grundsätzen der Produkt- und Produzentenhaftung. Wird der KI eine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt – worüber derzeit ebenfalls nachgedacht wird – so könnte auch die KI selbst haften.

Apps wie etwa Humptab erarbeiten ganze Werke aufgrund bruchstückhafter Ideen der Nutzer – wie lässt sich menschliche Schöpfung und die Arbeit von KI voneinander abgrenzen bzw. gewichten?
Hier lässt sich sicherlich auf die Grundsätze aus Frage 2 zurückkommen: Solange der Urheber bestimmend auf die konkrete Form des Werkes eingewirkt hat, können z.B. auch computerassistiert erschaffene Werke urheberrechtlichen Schutz genießen. Ob dies der Fall ist, ist stets eine Einzelfallentscheidung, gesetzlich normierte Richtwerte existieren nicht. Derartigen Richtwerten stünde ich auch skeptisch gegenüber, denn zwar würde hierdurch zumindest theoretisch Rechtssicherheit geschaffen, gerade im Bereich der KI-unterstützten Werke finden wir aber eine solche Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen vor, dass ich meine, dass hier zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit einer richterrechtlichen Bewertung gegenüber einer starren gesetzlichen Normierung der Vorrang gegeben werden sollte.

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