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Verbraucher tappen im Dunkeln

Warum das neue Dashcam-Urteil den Autofahrern wenig hilft

Hannes Krämer, Rechtsexperte, ACE Auto Club Europa e.V.     Quelle: ACE Hannes Krämer Rechtsexperte ACE Auto Club Europa 07.06.2018
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Mai 2018 lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen und leider keine Grundsatzentscheidung mit klarer gesetzlicher Regelung." Das sagt Hannes Krämer, Rechtsexperte beim Autoclub ACE. "Eine einheitliche Regelung, wann und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen gerichtsverwertbar sind, gibt es also weiterhin nicht. Und Verbraucher tappen bei der Frage, ob eigene Aufzeichnungen generell gerichtsverwertbar sind oder nicht, weiter im Dunkeln."







Das BGH hat aktuell ein Urteil zu Dashcams gesprochen, nach dem Aufnahmen von Dashcams bspw. bei Unfällen vor Gericht verwendet werden dürfen. Ist damit die Rechtsunsicherheit jetzt vollkommen vom Tisch, oder bleiben weiter ungeklärte Fragen für Anwender aber auch für Geschädigte?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Mai 2018 lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen und leider keine Grundsatzentscheidung mit klarer gesetzlicher Regelung. Eine einheitliche Regelung, wann und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen gerichtsverwertbar sind, gibt es also weiterhin nicht. Und Verbraucher tappen bei der Frage, ob eigene Aufzeichnungen generell gerichtsverwertbar sind oder nicht, weiter im Dunkeln.

Wie schätzen Sie grundsätzlich den Nutzen von Dashcams für die Verkehrssicherheit ein? (Stichwort Dashcam oder Crashcam?)
Grundsätzlich können mit einer Mini-Kamera im Auto Verkehrsabläufe dokumentiert werden, und im Falle eines Unfalls kann ein solches Gerät dazu beitragen, die Schuldfrage leichter zu klären und zu beweisen. Dashcams am Armaturenbrett können sich daher für Autofahrer und Autofahrerinnen lohnen, die viel unterwegs sind, vor allem in Städten und Regionen mit viel Verkehr. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass weder permanentes Filmen zu Veröffentlichungszwecken noch anlassbezogene spontane Aufnahmen in Gefahrensituationen unkritisch sind. Der Gebrauch solcher Dashcams verletzt immer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher bedarf es immer noch einer klaren Regelung, wann der Opferschutz überwiegt und die Rechte der abgebildeten Personen diesem unterzuordnen sind.

Welche Empfehlungen und Richtlinien haben Sie für Nutzer von Dashcams?
Da permanentes Filmen zu Veröffentlichungszwecken nicht mit den Persönlichkeitsrechten vereinbar ist, darf dies keine Option sein. Anlassbezogene Aufnahmen – wenn also Dashcams situativ von Nutzern gestartet werden, um konkrete Gefahrensituationen zu filmen – sind ebenfalls nicht zu empfehlen. Denn gerade in gefährlichen Situationen erfordert der Verkehr volle Aufmerksamkeit. Da gibt es Wichtigeres, als den Auslöser zu suchen. Die bessere Alternative ist eine sogenannte „Crash-Cam“, also eine „Dashcam mit G-Sensor“. Der Beschleunigungssensor im Inneren der Dashcam registriert ruckartige Bewegungen und löst bei Erschütterungen im Falle eines Unfalls eine Notfallaufnahme aus. Die Speicherkarte dieser „Crash-Cams“ wird ständig überschrieben, sodass die Langzeitspeicherung entfällt – nur Notfallaufnahmen bleiben bestehen. Diese Dashcams mit G-Sensor wäre unsere Empfehlung für Vielfahrer.

Was können Autofahrer tun, die Ihre Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte durch Dashcams eingeschränkt sehen? (Hat Ihr Verband bspw. Experten, Kooperationspartner oder Foren?)
Zunächst einmal sollte sich jeder bewusst sein, dass wir uns in einem öffentlichen Raum bewegen und es da nicht ausgeschlossen ist, für einen Moment beobachtet zu werden. Darüber hinaus besteht die Frage, wo fängt bewusstes Aufnehmen einer Person an – woher weiß ich, dass ich wirklich gefilmt werde?  Allein die Dashcam angebracht am Armaturenbrett sagt nicht, dass diese auch an ist. Wenn jedoch Gewissheit darüber besteht, dass eine Kamera bewusst filmt und die Aufnahmen ungewollt veröffentlicht werden, dann ist es ratsam, einen Anwalt aufzusuchen. Dieser kann mit einem Unterlassungsanspruch die Beeinträchtigung bzw. Störung abwenden.

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