Der BGH hat aktuell ein Urteil zu Dashcams gesprochen, nachdem Aufnahmen von Dashcams bspw. bei Unfällen vor Gericht verwendet werden dürfen. Ist damit die Rechtsunsicherheit jetzt vollkommen vom Tisch, oder bleiben weiter ungeklärte Fragen für Anwender aber auch für Geschädigte?
Das BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 sorgt für mehr Klarheit. Die Richter haben entschieden, dass Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen – selbst dann, wenn die Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eigentlich unzulässig ist. Über die Frage der Verwertbarkeit muss aber stets aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen entschieden werden.
Muss die Politik hier ggf. gesetzgeberisch nachbessern?
Eine Notwendigkeit, gesetzgeberisch tätig zu werden, sehe ich aktuell nicht. Wir sollten zunächst beobachten, welche konkreten Auswirkungen das Urteil auf die Praxis hat. Danach ist es immer noch möglich, neue Regeln zu formulieren, sollte dies erforderlich sein. Allerdings sind bei dieser Frage die Verkehrspolitiker – anders als man vielleicht vermutet – gar nicht federführend zuständig. Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um datenschutzrechtliche Fragestellungen und Fragen des Beweisverwertungsverbots vor Gericht. Das bedeutet, dass die Innen- und Rechtspolitiker hier die zentralen Akteure sind.
Wie schätzen Sie grundsätzlich den Nutzen von Dashcams für die Verkehrssicherheit ein? (Stichwort Dashcam oder Crashcam?)
Dashcams können dabei helfen, Unfälle schneller aufzuklären. Aber ob sie tatsächlich dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, ist fraglich. Es wird sicherlich Fahrer geben, die im Bewusstsein möglicherweise gefilmt zu werden, ihr Fahrverhalten ändern, sofern sie vorher bereits regelwidrig unterwegs waren. Aber viele Unfälle passieren aufgrund von Unaufmerksamkeiten. Dagegen helfen auch Dashcams nicht.
Welche Empfehlungen und Richtlinien haben Sie für Nutzer von Dashcams? Was können Autofahrer tun, die Ihre Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte durch Dashcams eingeschränkt sehen?
Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass man nicht automatisch immer filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt auch weiterhin unzulässig. Für eine Beweissicherung ist die fortdauernde Aufzeichnung aber auch nicht erforderlich. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es technisch möglich ist, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Nutzer von Dashcams sollten dies in jedem Fall beachten. Ansonsten können hohe Bußgelder drohen. Ob Dashcams in unzulässiger Weise verwendet werden und Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte einschränken, wird im Zweifel immer ein Gericht entscheiden müssen.