Kunst-Drucke, Pop-Songs, Stimmungsmusik – immer mehr Werke werden von Künstlicher Intelligenz erschaffen. Inwieweit sehen Sie das Urheberrecht darauf vorbereitet?
Also mir ist persönlich „in freier Wildbahn“ noch kein von einer AI komponiertes Werk untergekommen. Ich habe durchaus mehrfach in verschiedenen Medien über die Entwicklungen gehört, bin aber noch mit keiner direkten ökonomische Nutzung konfrontiert worden. Das Urheberrecht ist auf diese Entwicklung derzeit kaum vorbereitet, aber das Recht folgt ja der Realität und schreitet ihr selten voran.
In einigen Ländern werden den Programmierern von KI zugrunde liegender Software Urheberrechte eingeräumt. Wie finden Sie diese Lösung?
Ich glaube es ist gar nicht anders zu bewerkstelligen, als die Programmierer einer AI als die „Rechteinhaber“ der von ihr geschaffenen Werken zu definieren. Da AI‘s - zumindest im Moment - auch keine juristischen und natürlichen Personen sein können, ist eine solche Rechtsübertragung wohl vorerst unumgänglich. Das heisst aber nicht, dass sämtliche Werke geschützt sein müssen, das kann ja der Rechteinhaber festlegen, und z.B., eine "Creatoive Commons" Lizenz erteilen.
Songs im Stil der Beatles, neue Harry-Potter-Kapitel oder Game-Of-Thrones-Bücher. Wie sollten die Referenzen für solche KI-Produktionen geschützt werden?
Ich glaube, dass der momentane Urheberrechts- und Markenschutz prinzipiell ausreicht. Was vielmehr Justierung benötigt sind die Haftungsregeln und die Durchsetzbarkeit im digitalen Raum. Es gibt ja bereits auch im Bereich der sog. „Fan Art“ Werke, die sich an bestehende Werke anlehnen, die aber kaum kommerziell verwertet werden. Man kann wohl davon ausgehen, dass das bei AI-generierten "Fan Art" Werken ähnlich sein könnte.
Apps wie etwa Humptab erarbeiten ganze Werke aufgrund bruchstückhafter Ideen der Nutzer – wie lässt sich menschliche Schöpfung und die Arbeit von KI voneinander abgrenzen bzw. gewichten?
Die Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Da m.E. AI’s selbst keine Rechte besitzen können, ist die Frage vielmehr, wie sich die Rechte zwischen dem/der Programmierer und dem „Stichwortgeber“ der „bruchstückhaften Ideen“ aufteilen lassen. Auch das bleibt eine interessante Herausforderung, die sich wohl daran orientieren wird, inwiefern diese „bruchstückhaften Ideen“ überhaupt Werkschöpfungshöhe erreichen können, zumal „Ideen“ selbst ja nicht in den originären Schutzbereich des Urheberrechts fallen.
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