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Interview06.06.2018

R+V will Dashcam-Aufzeichnungen verwenden

Datenschutzkonforme Güter- und Interessenabwägung bleibt oberstes Gut

Jan Dirk Dallmer, Leiter des Bereichs Kraftfahrt Betrieb bei R+V Quelle: R+V Versicherung AG Jan Dirk Dallmer Leiter R+V Versicherung
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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"Ob die Aufzeichnungen einer Dashcam verwertet werden dürfen oder nicht, muss nach wie vor im Einzelfall entschieden werden. Das hat der BGH sehr deutlich herausgearbeitet. R+V wird Dashcam-Aufzeichnungen zur Haftungsklärung verwenden, wenn dies zur Klärung eines strittigen Sachverhalts erforderlich ist." Das sagt Jan Dirk Dallmer, Leiter des Bereichs Kraftfahrt Betrieb bei der R+V Versicherung AG. "Dabei nehmen wir grundsätzlich die datenschutzrechtlich gebotene Güter- und Interessenabwägung vor."





Das BGH hat aktuell ein Urteil zu Dashcams gesprochen, nach dem Aufnahmen von Dashcams bsw. bei Unfällen vor Gericht verwendet werden dürfen. Ist damit die Rechtsunsicherheit jetzt vollkommen vom Tisch, oder bleiben weiter ungeklärte Fragen für Versicherte und Versicherer?
Ob die Aufzeichnungen einer Dashcam verwertet werden dürfen oder nicht, muss nach wie vor im Einzelfall entschieden werden. Das hat der BGH sehr deutlich herausgearbeitet. Allerdings ist eine Entscheidung „pro Verwertung“ für die Versicherer durch das Urteil leichter geworden, da damit die bisherige generelle Ablehnung von Dashcam-Aufzeichnungen gekippt wurde. In welchem Umfang und mit welchen technischen Voraussetzungen Dashcams generell im Alltag verwendet werden dürfen, bedarf weiterhin einer intensiven Einzelfallprüfung. Autofahrer, die Dashcams benutzen, müssen datenschutzrechtliche Auflagen erfüllen. So muss beispielsweise sichergestellt sein, dass die Benutzung des verbauten Modells zulässig ist. Verboten ist auch eine dauerhafte Aufzeichnung der Daten, alle Aufnahmen müssen permanent überschrieben werden.

Muss die Politik hier ggf. gesetzgeberisch nachbessern?
Unseres Erachtens besteht hier kein Handlungsbedarf. Der Bundesgerichtshof hat klar ausgeführt, dass grundsätzlich eine Abwägung zwischen den datenschutzrechtlichen Belangen der aufgezeichneten Person und dem Beweisführungsinteresse desjenigen, der die Aufzeichnungen der Dashcam verwenden möchte, stattfinden muss. Dieses Prinzip der Interessenabwägung ist auch in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert.

Werden die Versicherer künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen? (Bitte mit Begründung)
R+V wird Dashcam-Aufzeichnungen zur Haftungsklärung verwenden, wenn dies zur Klärung eines strittigen Sachverhalts erforderlich ist. Dabei nehmen wir grundsätzlich die datenschutzrechtlich gebotene Güter- und Interessenabwägung vor.

Wie schätzen Sie grundsätzlich den Nutzen von Dashcams für die Verkehrssicherheit ein? (Stichwort Dashcams oder lieber sog. Crashcams?)
Wir glauben nicht, dass Dashcams das Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer kurzfristig ändern. Langfristig ist es jedoch vorstellbar, dass etwa gestellte oder provozierte Unfälle an Anzahl und Intensität rückläufig sein werden. Wenn viele Versicherte Dashcams nutzen, müssen Kriminelle befürchten, dass ihre Machenschaften aufgezeichnet werden. Positiv wäre es auch, wenn Dashcams dazu beitragen, dass Autofahrer rücksichtsvoller fahren. Wir sind gespannt und werden die Entwicklung aufmerksam beobachten.  

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