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Statement10.05.2021

Konkretisierungen des Digital Services Act dringend notwendig

Wie die DLM die geplanten EU-Regeln für große Plattformen bewertet

Dr. Tobias Schmid - Europabeauftragter der DLM und Vorsitzender der European Regulators Group for Audiovisual Media (ERGA) Quelle: LFM NRW/ Dorothea Näder Dr. Tobias Schmid Europabeauftragter DLM
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„Wie auch immer die Aufsichtsstruktur der Zukunft aussieht, sie sollte die bereits funktionierenden Mechanismen nutzen. Vor allem muss der Gedanke eines zentralen europäischen Ansatzes mit dem Pluralismus der Mitgliedsstaaten und dem Erfordernis der Staatsferne in Übereinstimmung gebracht werden,“ sagt Dr. Tobias Schmid, Europabeauftragter der DLM und Vorsitzender der European Regulators Group for Audiovisual Media (ERGA) zu den vorliegenden Entwürfen des Digital Services Act.





Die Medienanstalten begrüßen den ambitionierten Vorstoß der EU-Kommission, im Rahmen des Digital Services Acts und des Digital Markets Acts rechtsstaatliche Standards für Inhalte im Netz zu etablieren, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Wahrung europäischer Werte zu garantieren. Dazu sollen Online-Plattformen nach den vorliegenden EU-Verordnungsvorschlägen unter der Aufsicht unabhängiger nationaler Behörden stärker in die Verantwortung genommen werden. Damit dieses Vorhaben in der Praxis in eine effektive Kontrolle und Verfolgung der Verbreitung illegaler und gefährlicher Inhalte im Netz umgesetzt werden kann, appellieren die Medienanstalten an den europäischen Gesetzgeber, an zentralen Stellen Konkretisierungen durchzuführen.

In einer globalisierten und digitalen Medienwelt bedarf es auch vernetzter Lösungen zur Rechtsdurchsetzung. Den Schutz der Jugend, der Menschenwürde und der Medienvielfalt kann nur ein gesamteuropäisches verzahntes System von Ge- und Verboten gewähren. Dabei müssen die bewährten, mitgliedstaatlichen Handlungsspielräume erhalten bleiben und das Prinzip der Staatsferne der Medienaufsicht bewahrt werden.

Die Medienanstalten regen an, dass die in den Verordnungsvorschlägen gemachten Dienstekategorisierungen eine eindeutige Zuordnung ermöglichen und dem Auftreten hybrider Dienstformen Rechnung tragen soll. Die vorgeschlagene Differenzierung von Vorgaben und Eingriffsschwellen nach Größe der Plattform korreliert nicht regelmäßig mit dem von ihr ausgehenden Gefährdungspotential und sollte höchstens auf Rechtsfolgenseite stattfinden. Auch braucht es klarere Vorgaben für ein rechtssicheres Zustellungsverfahren an einen ausländischen Diensteanbieter. Allem voran sollte klargestellt werden, dass nicht nur rein strafrechtlich relevante Inhalte erfasst sind und auch im Fall systemischer Fehler wie dem Nicht-Vorhalten von technischen Jugendschutzsystemen ein Eingreifen möglich ist.

Der DSA muss auch deutlich machen, dass insbesondere bei der Definition der Grenzen und Möglichkeiten der freien Meinungsäußerung die Prärogative des Gesetzgebers gilt. Der derzeitige Vorschlag räumt Vermittlungsdiensten implizit die Möglichkeit ein, über ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben vorzusehen. Soweit hier journalistisch-redaktionelle Angebote von Medienunternehmen betroffen sind, kann dies zu einer Doppelkontrolle führen, da diese Inhalte entweder durch die unabhängige Medienaufsicht oder durch funktionierende Selbstregulierung bereits auf Vereinbarkeit mit medienrechtlichen Grundsätzen geprüft worden sind. Eine derartige Doppelkontrolle stellt eine Gefahr für das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medien- und Pressefreiheit dar, da Vermittlungsdienste aufgrund ihrer Marktmacht faktisch an Stelle des Gesetzgebers die Standards für die freie Meinungsäußerung setzen. Dieser Gefahr könnte der europäische Gesetzgeber entgegenwirken, indem er beispielsweise ein ausdrückliches Verbot für Vermittlungsdienste aufnimmt, durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen von rechtlichen Vorgaben abzuweichen. Zum anderen könnte über eine klare Abgrenzung zur sektorspezifischen Mediengesetzgebung klargestellt werden, dass Angebote, die einer funktionierenden Medienaufsicht oder Selbstkontrolle unterliegen, nicht zusätzlich durch allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermittlungsdienste belastet werden.

Zur Durchsetzung der inhaltlichen Vorgaben des DSA sehen die Vorschläge der EU-Kommission die Einführung nationaler Digital Service Coordinators vor. Damit entsteht jedoch ebenfalls eine zusätzliche Regulierungsebene, die besonders beim Zusammenschluss der europäischen Medienregulierer, der ERGA, auf Unverständnis stößt. Diese zusätzliche Ebene der Zusammenarbeit ist auf nationaler Ebene und über Sektoren hinweg in den meisten Fällen unnötig und kann zusätzliche operative Kosten und Ineffizienzen verursachen. Vielmehr sollten die bestehenden, erfolgreichen europäischen Kooperationsstrukturen und -netzwerke der vom DSA betroffenen Sektoren genutzt und ausgebaut werden.

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