Das EU-Parlament hat die umstrittene Urheberrechts-Richtlinie vorerst abgelehnt – wie bewerten Sie das?
Mit großem ist Bedauern festzustellen, dass die - dem Vernehmen nach mit Millionen-schwerem Google-Lobbying begleitete - mediale aggressive Meinungsmache das EU-Parlament am 5.4. zu einer Zurückweisung des Value Gap Paragraphen im EU-Urheberrechtspaket bewogen hat.
Das mediale Getöse war von einer Desinformationskampagne sondergleichen begleitet. Es ist einmal mehr mit Bedauern festzustellen, wie schnell die Verteidiger der Online-Giganten zu mobilisieren sind. Dabei wird oft vergessen, dass gerade Youtube und Facebook weder die Geburtshelfer der Demokratie sind, noch wesentliche Wertschöpfung in Europa gerieren. Demokratie zeigt sich da als Übermittlung von Nutzerdaten an Firmen wie Cambridge Analytica und damit die wohl indirekte Beeinflussung demokratischer Willensprozesse und die Wertschöpfung findet in Silicon Valley statt, sicher aber nicht in Europa.
Auch die Aufregung über „sogenannte Upload-Filter“ scheint übertrieben, betrachtet man die Zensur-Politik von Facebook, wo jeder Nippel zum Nippelgate wird, und das ohnehin bei Youtube im Einsatz stehende Content ID-Programm, womit selbstverständlich seit Jahren upgeloadete Inhalte anhand von Referenz-Dateien abgeglichen und gegebenenfalls gelöscht werden. Ohne Beanstandung im Übrigen und ohne, dass dies zum Aufschrei der in ihrer Meinungsfreiheit verletzten User führt.
Man fragt sich manchmal, wieso Menschen, die angeblich Film und Musik lieben, so massiv gegen eine ordentliche Vergütung der gesamten Kulturwirtschaft auftreten? Und damit dem mangelnden Verantwortungsbewusstsein jener großen Online-Firmen Vorschub leisten, die einfach für Lizenzen nicht zahlen wollen. “Don`t be evil“ gilt ja nimmer, aber von „Do the right thing“ ist man wohl noch weit entfernt!
Glücklicherweise hat das Handelsgericht Wien in seiner von Puls4 initiierten Klage gegen Youtube einen vernünftigen Weg gezeigt. Youtube ist dementsprechend Medienanbieter und wie ein solcher zu behandeln. Möge diese grundvernünftige Rechtsmeinung den Instanzenzug überdauern.
Es gab viel Kritik für die Upload-Filter, mit denen Plattform-Betreiber das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte verhindern sollen. Welche Regelung wäre dafür die richtige?
Die Thematik der Upload-Filter und der damit verbundene Diskurs über Meinungsfreiheitszensur im Internet usw. geht vollkommen am Thema vorbei und zeigt, dass der in Rede stehende Value Gap Art. 13 im EU-Urheberrechtspaket entweder nicht gelesen oder bewusst missverstanden wurde. Umfasst sind ausschließlich sogenannte Online-Sharing-Services - also solche Dienste, die User-uploaded Content in großen Umfang vermarkten und monetarisieren. Die Definition ist ziemlich eng und es stellt sich daher schon die Frage, welche Unternehmen in Österreich davon überhaupt betroffen wären: Außer primär Youtube und eventuell Facebook, Instagram allenfalls Vimeo – sehe ich hier keine österreichischen Unternehmen, die in irgendeiner Weise von dieser Regelung überhaupt erfasst wären. Zweitens ist festzuhalten, dass auch das Verpflichtungsszenario für die Online-Sharing-Services eng definiert ist. So ist vorgesehen, dass diese sich primär um Lizenzen der Rechteinhaber kümmern müssen – etwas was derzeit überhaupt nicht passiert. Wenn Sie bei Youtube „ORF“ eingeben bekommen Sie 289.000 Ergebnisse: Glauben Sie wirklich, dass diese Inhalte (oft ganze Fernsehsendungen) lizenziert sind und hier irgendein Cent an die Urheber, die Kreativen oder die Filmwirtschaft oder an den ORF geht? Mit Sicherheit nicht.
Erst wenn die Lizenzierung nicht möglich ist, sind so wörtlich “geeignete und proportionale Maßnahmen“ zu treffen. Dies können sehr wohl auch technische Maßnahmen sein, jedoch ist der Ausdruck Upload-Filter verwirrend. Schon seit Jahren verwendet Youtube ein sogenanntes Content ID-Verfahren, wo eine Referenzdatei beispielsweise eines Films hinterlegt wird. Wenn diese bei einem Upload reagiert, wird die Datei entweder gelöscht oder jedenfalls der Rechteinhaber verständigt. Das ist überhaupt nichts Neues und diese Content-Identifikation hat auch nie zu irgendeiner Kritik geführt. Warum jetzt auf einmal die Kritik so groß ist, ist daher unverständlich. Und warum gerade der Wikipedia-Chef sich gegen die Regelung ausspricht umso mehr – weil explizit in den Ausnahmeregelungen Plattformen ausgenommen sind, die nicht kommerziell sind und die wörtlich „Online-Enzyklopädia“ darstellen (= Wikipedia).
Auch andere Ausnahmen gibt es, sodass die Bestimmung des Art. 13 wahrlich primär auf Youtube-artige Plattformen abzielt. Das erklärt wohl auch die Millionen-schwere lobbyistische Intervention, die dem Vernehmen nach von Google in Europa gestartet wurde und der man aus meiner Sicht kritisch gegenüberstehen muss.
Was nun das geltende Filtering betrifft, verweise ich auf Art. 1 b des Art. 13, wo explizit festgehalten ist, dass die Maßnahmen der betroffenen Provider die fundamentalen Rechte nicht berühren dürfen und es nicht gestattet ist, eine generelle Verpflichtung für Online-Content Sharing-Services einzuführen, das gesamte Internet zu „monitoren“ (= zu beobachten = zu filtern).
Wozu also die Aufregung, wenn sie nicht inszeniert ist.
Im September will sich das EU-Parlament erneut mit der Urheberrechts-Richtlinie befassen. Welche Regeln sollten unbedingt europäisches Recht werden?
Aus meiner persönlichen Meinung, enthält der Art. 13 inzwischen bei weiten genügend, wenn nicht sogar überschießende Regelungsmechanismen. Die Wirkung – nämlich sicherzustellen, dass gerade die großen Online-Giganten endlich für die Rechte zahlen, von denen sie ja auch ihre Milliarden-schweren Umsätze gerieren – sollte nicht gefährdet werden. Weitere Schwächungen dieses Paragraphen würden letztlich auch die Wirkung verunmöglichen, wenn nicht sogar konterkarieren. Jene europäischen (leider wohl auch österreichischen) EU-Abgeordneten, die sich hier zum Sprachrohr amerikanischer Online-Giganten gemacht haben, sollten schleunigst umdenken. Sie sind Opfer einer Desinformationskampagne!