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Dieses Urteil war längst überfällig

Dashcam-Entscheidung des BGH ist positives Urteil für alle Autofahrer

Dr. Michael Haberland, Präsident Mobil in Deutschland e.V. Quelle: Mobil in Deutschland e.V. Dr. Michael Haberland Präsident Mobil in Deutschland e.V. 05.06.2018
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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"Nach dem Urteil letzter Woche gibt es zuerst einmal Gewissheit: Dashcams sind als Beweismittel vor Gericht zugelassen worden, so der BGH. Das ist auf jeden Fall ein positives Urteil für alle Autofahrer." Das sagt Dr. Michael Haberland, Präsident Mobil in Deutschland e.V. "Dieses Urteil ist längst überfällig. Hat man bei einem Unfall klar keine Schuld und kann dies durch eine Videoaufzeichnung durch eine so genannte Dashcam auch beweisen, so kann dies vor Gericht, wie in genau diesem Fall beim Urteil von vor einigen Tagen, auch bewertet werden."







Das BGH hat aktuell ein Urteil zu Dashcams gesprochen, nach dem Aufnahmen von Dashcams bzw. bei Unfällen vor Gericht verwendet werden dürfen. Ist damit die Rechtsunsicherheit jetzt vollkommen vom Tisch, oder bleiben weiter ungeklärte Fragen für Anwender aber auch für Geschädigte?
Nach dem Urteil letzter Woche gibt es zuerst einmal Gewissheit: Dashcams sind als Beweismittel vor Gericht zugelassen worden, so der BGH. Das ist auf jeden Fall ein positives Urteil für alle Autofahrer. Dieses Urteil ist längst überfällig. Hat man bei einem Unfall klar keine Schuld und kann dies durch eine Videoaufzeichnung durch eine so genannte Dashcam auch beweisen, so kann dies vor Gericht, wie in genau diesem Fall beim Urteil von vor einigen Tagen, auch bewertet werden. Das sehen übrigens auch die meisten Autofahrer so. Sogar im Fußball gilt ja mittlerweile der Videobeweis, der in kritischen Fällen in der Regel Aufklärung und Klarheit bringt. Was für den Fußball gilt, sollte für die Autofahrer allemal gelten. Auf der anderen Seite steht der Datenschutz. Da die kleinen Kameras ja permanent und vor allem ohne Zustimmung der abgelichteten Personen aufzeichnen, ist der Gebrauch grundsätzlich nicht ganz unproblematisch. Laut BGH seien solche Aufnahmen auch „datenschutzrechtlich unzulässig“, trotzdem können sie nun vor Gericht als Beweismittel verwendet werden. Im Ausland sollte man dabei besonders aufpassen: In Österreich droht zum Beispiel bei Verwendung einer Dashcam ein hohes Bußgeld. Auch in vielen anderen Ländern sind die Kameras verboten.

Wie schätzen Sie grundsätzlich den Nutzen von Dashcams für die Verkehrssicherheit ein? (Stichwort Dashcam oder Crashcam?)
Wir als Automobilclub begrüßen den Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen, zumal diese wirklich zur Aufklärung von Unfallursachen dienen können. In anderen Ländern ist dies übrigens schon Usus. Man denke beispielsweise an Russland, wo Dashcams bereits seit Jahren erfolgreich eingesetzt werden, um eben Unfallursachen aufzuklären. Und genau darum geht es: Kommt es zu einem Unfall, lässt sich der Unfallhergang und -ursache oftmals schwer oder teilweise nur durch Zeugen aufklären. Mit einer Dashcam allerdings, wäre das unter Umständen ganz schnell geklärt. Alles, was der Sicherheit und dem Wohle der Autofahrer dient, sollte unserer Meinung nach auch umgesetzt werden. Gesetze hinken der Technik immer jahrelang hinterher. Diese Lücke ist jetzt geschlossen worden.

Welche Empfehlungen und Richtlinien haben Sie für Nutzer von Dashcams?
Wie im Urteil des BGH auch beschrieben, sind momentan lediglich Kameras zugelassen, die die Aufnahmen nach einer bestimmten Zeit wieder überschreiben. Unbegrenzte Foto- und Filmaufnahmen sind aufgrund des Datenschutzes weiterhin nicht gestattet. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man daher bei der Auswahl der Dashcams nach Modellen suchen, die selbstständig und automatisch das bereits gesammelte Material nach einem festen Intervall wieder mit neuen Aufnahmen überschreibt.

Was können Autofahrer tun, die Ihre Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte durch Dashcams eingeschränkt sehen? (Hat Ihr Verband bsw. Experten, Kooperationspartner oder Foren?)
Das ist eine gute Frage, wobei auch hier natürlich nachgewiesen werden muss, dass derjenige auch aufgenommen wurde. Das dürfte bei laufenden Dashcams nicht ganz leicht sein. Der BGH lässt aber keinen Zweifel daran: Der Betrieb einer permanent mitfilmenden und speichernden Dashcam ist jedoch datenschutzrechtlich verboten. Man kann also den „Filmemacher“ zwingen, das Material zu löschen. Andererseits ist dieses Urteil einfach in der Sache richtig und setzt einen begrüßenswerten Kontrapunkt zur allgemeinen Datenschutzhysterie dieser Tage – Stichwort DSGVO. Der BGH hat gesprochen. Punkt!

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