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Interview05.10.2016

Renommierter Medienanwalt und Autor gegen TV-Übertragungen von Urteilen

Was grundsätzlich gegen Live-Übertragungen spricht

Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London), Rechtsanwalt/Partner bei Höcker Rechtsanwälte Quelle: Höcker Rechtsanwälte/Valentina Kurscheid Prof. Dr. Ralf Höcker Partner Höcker Rechtsanwälte
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
ZUR FACHDEBATTE

Der aus TV und Medien bekannte Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker wendet sich grundsätzlich gegen Live-Übertragungen von Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte im Fernsehen und im Internet. "Das gilt jedenfalls dann, wenn die Urteilsbegründung Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten oder Dritten tangiert."





Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Lockerung des Verbots von Übertragungen aus Gerichtssälen gebilligt. Wie bewerten Sie die geplanten Neuerungen?
Gegen die Übertragung von mündlichen Verhandlungen in einen Arbeitsraum für Journalisten ist nichts einzuwenden. Sie würde Verfassungsbeschwerden wie die unserer Mandantin Sabah im NSU-Verfahren überflüssig machen, denn es gäbe keine Kapazitätsbeschränkungen bei der Zulassung von Journalisten mehr. Sitzplatzverlosungen würden also endlich der Vergangenheit angehören.

Live-Übertragungen von Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte im Fernsehen und im Internet sind dagegen im Grundsatz abzulehnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Urteilsbegründung Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten oder Dritten tangiert, z. B. wenn darin deren Namen oder intime oder private Details aus ihrem Leben zur Sprache kommen. Dann sollte das Gericht die Übertragung untersagen können, ja sogar müssen. Denn die Erörterung solcher Details mag akzeptabel sein, wenn nur eine eingeschränkte „Saalöffentlichkeit“, also die Zuschauer im Gerichtsaal und die gemäß ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht zur filternden Zurückhaltung verpflichteten Journalisten sie zur Kenntnis nehmen. Die Herstellung einer zeitlich und adressatenmäßig unbegrenzten „Medienöffentlichkeit“, mit der Folge, dass jedermann die Aufnahmen immer wieder ansehen könnte, würde dagegen eine ganz erheblich höhere Belastung für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bedeuten. Sie ist daher abzulehnen.

Die Übertragung soll im Einzelfall von der Zustimmung des jeweiligen Gerichts abhängen. Inwieweit kann das die neuen Regelungen aushebeln?
Wie oben beschrieben sollten die Gerichte mindestens die Möglichkeit und sogar die Pflicht haben, eine Übertragung der Urteilsverkündung zu untersagen, wenn sie Persönlichkeitsrechte Dritter in nicht hinzunehmender Weise verletzen würde.

Verfahren von großer Bedeutung sollen komplett aufgezeichnet werden können. Was halten Sie davon?
Die Aufzeichnung herausragend wichtiger Gerichtsverfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist sinnvoll, wenn die Persönlichkeitsrechte aller betroffenen Personen gewahrt werden. Das ist der Fall, wenn die Aufnahmen, wie geplant, erst 30 Jahre nach dem Tod aller Betroffenen freigegeben und nur für wissenschaftliche und historische Zwecke genutzt werden. Es wird allerdings darauf zu achten sein, dass der Kreis der Betroffenen nicht zu eng gezogen wird. Die Persönlichkeitsrechte von Klägern und Beklagten, von Angeklagten und Nebenklägern, von Zeugen und Sachverständigen also von sämtlichen Prozessbeteiligten aber auch z.B. von deren Angehörigen können potentiell betroffen sein. Da die Richter den besten Überblick darüber haben, wessen Persönlichkeitsrechte potentiell tangiert sein könnten, sollten sie die betreffenden Personen in einer Verfügung („Sperrvermerk“) benennen. Wird ein Prozessbeteiligter oder eine sonstige Person im Sperrvermerk nicht aufgeführt, obwohl er oder sie meint, durch eine Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, so sollte der Betreffende das Recht haben, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Sperrvermerk nicht doch vorliegen.

Welche Regelung sollte aus Ihrer Sicht unbedingt noch in dem Gesetz stehen? Bzw.: welche auf keinem Fall?
Die rote Linie sind Übertragungen der Verhandlung selbst. Diese dürfen keinesfalls zugelassen werden, denn dies hätte einen unmittelbaren negativen Einfluss auf die Verhandlung.

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