Die Unternehmen sind nur unzureichend auf das Inkrafttreten der DSGVO vorbereitet. Wie bewerten Sie das?
Es kann nicht undifferenziert davon ausgegangen werden, dass das Gros der Unternehmen schlecht vorbereitet ist. In der Beratungspraxis wird erkennbar, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen durchaus bemüht sind, dem neuen datenschutzrechtlichen Regelungsrahmen Rechnung zu tragen. Allerdings erschweren unzureichende Expertise oder mangelnde personelle Ressourcen diesen Implementierungsprozess erheblich.
Wenn trotz erkennbarer Bemühungen datenschutzrechtliche Vorgaben unvollständig oder nicht rechtskonform umgesetzt werden, kann dies den mittelständischen Unternehmen überwiegend nicht vorgeworfen werden.
Etwas anderes gilt für Unternehmen, die datenschutzrechtliche Vorgaben sowohl nach der alten Rechtlage als auch nach der DS-GVO vollständig außer Acht lassen. Angesichts der medialen Präsenz der DS-GVO kann davon ausgegangen werden, dass dieses Thema jedem Entscheider bekannt sein dürfte. Insoweit wird die nicht erfolgte Berücksichtigung der DS-GVO bei den unternehmenseigenen Datenverarbeitungsprozessen notwendigerweise auch Sanktionen nach sich ziehen.
Vor allem kleine und mittelständische Unternehmer beklagen sich über hohe Kosten und Unklarheiten – so bewerten nach Medienberichten die Behörden in den Ländern manche Details verschieden. Was sollte die Politik aus Ihrer Sicht tun, um Rechtssicherheit herzustellen?
Es kann nicht verleugnet werden, dass es im Zusammenhang mit der Auslegung von Vorschriften der DS-GVO Unklarheiten und divergierende Auffassungen sowohl zwischen Wirtschaft und Datenschutzaufsichtsbehörden als auch zwischen behördlichen Akteuren gibt und auch in Zukunft geben wird. Dieses Problem ist nicht ausschließlich für die DS-GVO spezifisch, da sich verändernde rechtliche Gegebenheiten auch divergierende Gesetzesauslegungen nach sich ziehen. Das letzte Wort werden insoweit die Gerichte und letztlich der Europäische Gerichtshof haben.
Sicherlich hat auch die Politik zu dieser Rechtsunsicherheit beigetragen. Beispielsweise bleibt unklar, aus welchem Grund der Bundesgesetzgeber in § 4 Bundesdatenschutzgesetz eine Vorschrift zur Videoüberwachung für nicht-öffentliche Stellen vorsieht, obwohl mangels einer Öffnungsklausel der DS-GVO eine diesbezügliche Regelungskompetenz durch den nationalen Gesetzgeber nicht bestanden hat.
Mittlerweile hat die Politik aber auch Problemfelder aufgegriffen: So wird im Hinblick auf die drohende Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen eine Änderung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnbefugnisse erwogen.
Viele kleine und mittelständische Unternehmer befürchten eine Welle von Abmahnungen – eine berechtigte Sorge?
Soweit ersichtlich kann bis dato nicht von einer Abmahnwelle gesprochen werden, da lediglich einige wenige Fälle von Abmahnungen bekannt geworden sind.
Ob sich dies in naher Zukunft ändern wird, wird sich letztlich erst zeigen müssen. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, da auch auf Seiten der Abmahner offensichtlich eine gewisse Rechtsunsicherheit anzunehmen ist. So ist es zum Beispiel rechtlich noch umstritten, inwiefern überhaupt eine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Abmahnungen durch Mitbewerber im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen bejaht werden kann. Zudem dürfte die Tendenz des Gesetzgebers, die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit Abmahnungen zumindest einstweilen auszuschließen, nicht dazu beitragen, dass weitere Akteure auf diesen Zug aufspringen werden.
Viele Netz-Nutzer indes legen indes großen Wert auf Datenschutz. Inwieweit kann die DSGVO für die Unternehmen auch eine Chance darstellen?
Wie sich in der Beratungspraxis zeigt, sind betroffene Bürger in einem zunehmendem Maße sensibilisiert für das Thema Datenschutz. Sie gehen deshalb nicht nur bewusster mit ihren eigenen Daten um, sondern erwarten gerade auch von Unternehmen, denen sie ihre Daten anvertrauen, einen rechtskonformen Datenumgang.
Vor dem Hintergrund der DS-GVO sind Unternehmen gezwungen, ihre eigenen Geschäftsprozesse im Hinblick auf Ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit kritisch zu hinterfragen und betroffene Bürger transparent über die Verarbeitung ihrer Daten und ihre Rechte zu informieren.
Der überwiegende Teil der Unternehmen dürfte aus diesem Grund erkannt haben, dass ein datenschutzkonformer Umgang mit Daten Betroffener nicht nur Rechtspflicht ist sondern - vor dem Hintergrund der Erwartungshaltung potentieller Kunden- auch ein Wettbewerbsvorteil sein kann.

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