Wie fügt sich der Entwurf zum neuen Jugendschutzgesetz (JuSchG) aus Ihrer Sicht in die bestehenden Regeln der föderalen Bundesrepublik (etwa: Jugendmedienschutzstaatsvertrag/ JMStV), ein?
Leider nicht hinreichend. Entgegen der erklärten Absicht, die kompetenzrechtliche Zuständigkeit der Länder zu wahren, werden die Bestimmungen des JMStV durch den JuSchG-E de facto überprägt. Ein Großteil der im Online-Jugendmedienschutz etablierten Strukturen und Expertise – zum Beispiel der Jugendschutzbeauftragten in den Häusern - würde so obsolet. Tragisch daran ist, dass neuen Herausforderungen mit alten Rezepten begegnet wird. So wird die de-facto-Prüfpflicht aus dem Zeitalter der Videokassette auf den Telemedien-Bereich übertragen und in § 14 a mit einer Kennzeichnungspflicht verbunden. Dabei passt bereits die Grundannahme nicht mehr in die Zeit, dass selbst offenkundig harmlose Inhalte – auch Kinderserien wie Bob der Baumeister - für die Veröffentlichung einer hoheitlichen Erlaubnis bedürfen, weil sie ansonsten erst „ab 18 Jahren“ freigegeben werden können. Funktionierende Ko- und selbstregulative Modelle, die im JMStV verankert sind und auf Anbieterverantwortung setzen, verlieren demgegenüber an Bedeutung.
JETZT HERUNTERLADEN
DIE DOKUMENTATION DIESER FACHDEBATTE
DIE DOKUMENTATION ENTHÄLT
Übersicht aller aktiven Debattenteilnehmer
Summary für Ihr Top-Management
Der Entwurf sieht den Ausbau der Bundesprüfstelle zur Bundeszentrale für Kinder-und Jugendmedienschutz vor. Was halten Sie davon?
Eine zentrale Stelle klingt verlockend, weil sie eine Vereinfachung des Systems, einen zentralen Ansprechpartner und die Bündelung von Expertise nahelegt. Die Bundeszentrale würde aber zum bestehenden System hinzukommen. Anstatt bestehende Strukturen zu verschlanken und effizienter zu machen, soll also eine neue Aufsichtsstruktur eingeführt werden, ohne dass die Befugnisse der verschiedenen Stellen trennscharf voneinander abgegrenzt sind – es ist fraglich, ob dies zu einer Verbesserung des Systems führt.
Der Entwurf befasst sich mit sogenannten Interaktionsrisiken wie Cybermobbing oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen - wie bewerten Sie die diesbezüglich geplanten Regeln?
Dynamische Interaktionsrisiken, die je nach Umgebung variieren können, sollten nicht mit den statischen Altersfreigaben vermischt werden, um diese nicht zu verwässern. Ansonsten könnte ein und derselbe Inhalt auf verschiedenen Plattformen unterschiedliche Altersfreigaben erhalten, je nachdem, ob beispielsweise Kommentarfunktionen oder Merchandising-Angebote vorhanden sind. Es würde mehr Orientierung bieten, die Altersfreigaben wie bisher ausschließlich auf die Inhalte zu beziehen und Interaktionsrisiken über zusätzliche Informationen wie Deskriptoren oder Texthinweise anzuzeigen.
Was sollte aus Ihrer Sicht in ein endgültiges JuSchG unbedingt noch aufgenommen und was unbedingt aus dem Entwurf gestrichen werden?
Die Prüf- bzw. Kennzeichnungspflichtpflicht in § 14 a ist dem dynamischen Online-Markt nicht angemessen und sollte überdacht werden. Doppelprüfungen sind zu vermeiden. Inhalte, die bereits auf der Grundlage des JMStV bewertet wurden, bedürfen keiner weiteren Prüfung, wenn sie online mit einem entsprechenden Alterskennzeichen versehen werden sollen. Die nach § 7 JMStV bestellten Jugendschutzbeauftragten sollten daher in § 14 a eingebunden werden. In § 14 Abs. 6 sollte eine echte Durchwirkung geregelt sein. Altersbewertungen einer Freiwilligen Selbstkontrolle sollten für alle Vertriebswege wirken.
§ 14 a privilegiert automatisierte Bewertungssysteme, die von einer nach dem JuSchG tätigen Selbstkontrolleinrichtung entwickelt und von den Obersten Landesjugendbehörden anerkannt wurden. Das ist nicht gerechtfertigt, zumal die Anerkennungsvoraussetzungen für solche Systeme nicht bestimmt werden. Hier sollten JMStV-Selbstkontrollen ebenfalls Spielräume für die Entwicklung technischer Systeme überlassen werden.
Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von zentralen Regelungen ausgenommen ist, ist aus Jugendschutzsicht wenig plausibel. Die Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privaten Medienanbietern ist aufzuheben.
Wir plädieren insgesamt für eine konzertierte Aktion von Bund und Ländern für einen konvergenten Rechtsrahmen. Bundes- und Landesgesetzgebung sollten sinnvoll miteinander verzahnt werden, um konsistente und praktikable Verfahren im Sinne eines zeitgemäßen Jugendschutzes zu entwickeln. Wünschenswert wäre ein nach Gefährdungsgrad abgestuftes System von Verfahren und Rechtsfolgen, in dem alle Selbstkontrollen gleichberechtigt mitwirken.