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Wie geht es mit dem 2. Bundesmux weiter?

Wie die DLM das Urteil des VG Leipzig kurz nach der Entscheidung bewertet

Cornelia Holsten, Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma und Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) Quelle: Annette Koroll FOTOS Cornelia Holsten Direktorin Bremische Landesmedienanstalt (bre(ma 28.05.2019
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Dipl.- Journ. Thomas Barthel
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Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den bisherigen Zuweisungsbescheid für den zweiten DAB+ Bundesmux aufgehoben. Gegen das Urteil wurde neben der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Kurz nach der Entscheidung des VG war die DLM-Vorsitzende Cornelia Holsten für eine erste Einordnung bereit.







Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Zuweisungsbescheid für den zweiten DAB+-Bundesmux wegen durchgreifenden Verfahrensfehlern aufgehoben – wie bewerten Sie das?
Eine seriöse Bewertung der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Leipzig kann erst erfolgen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Dies ist bislang nicht der Fall. Sicherlich gilt das auch für die Klägerin selbst, denn: Ihren ursprünglichen Antrag, wonach die SLM verpflichtet werden sollte, der DABP den zweiten DAB+-Bundesmux zuzuweisen, hat sie nach einem richterlichen Hinweis gar nicht mehr gestellt.

Gegen das Urteil ist neben der Revision am Sächsischen Oberverwaltungsgericht auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht möglich – wie sollte das Verfahren aus Ihrer Sicht idealerweise weitergehen?
Auch diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Das Rechtsmittel der Sprungrevision bietet sich dann an, wenn es in einem Rechtsstreit ausschließlich auf Rechtsfragen ankommt, sodass die sogenannte zweite Tatsacheninstanz, in der noch eine Beweisaufnahme möglich ist, übersprungen wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits ganz maßgeblich auf die Frage an, ob nach dem Rundfunkstaatsvertrag Teileinigungen möglich sind. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint. Da es hierzu aber noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, ist es durchaus möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage anders beurteilt.

Im Herbst 2019 sollten die neuen DAB+-Programme auf Sendung gehen – wie realistisch ist das nun?
Diese Frage kann am besten die Antenne Deutschland GmbH GmbH & Co. KG (ADG) beantworten.

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