Bundesverkehrsminister Dobrindt plant ein Car-Sharing-Gesetz – überfällig oder überflüssig?
Aus meiner Sicht ist es längst überfällig. Wir sehen Carsharing als einen Baustein nachhaltiger Mobilität. Vor allem im städtischen Bereich können diese Fahrzeuge private Pkw ersetzen. Wir begrüßen daher ein solches Gesetz außerordentlich. Bereits im Jahr 2005 forderte die SPD-Bundestagsfraktion in einem Antrag die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen. Deshalb hatte sich die SPD auch bei den Koalitionsverhandlungen 2013 dafür eingesetzt und dieses Thema im Koalitionsvertrag verankert. Mit dem neuen Gesetz soll nun eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um letztendlich den Kommunen die Möglichkeit für Parkbevorrechtigungen und Parkgebührenbefreiung für das Carsharing zu eröffnen. Wichtig ist dabei, dass die Länder nach Verabschiedung dieses Gesetzes schnellstmöglich davon Gebrauch machen dies auch entsprechend in der jeweiligen Landesgesetzgebung zu implementieren.
Unter anderem sollen geteilte Autos bei öffentlichen Parkplätzen privilegiert werden dürfen. Wie könnten und sollten Car-Sharing-Anbieter in dieser Frage behandelt werden?
Das ist der Kernpunkt des Gesetzentwurfs. Die zuständigen kommunalen Behörden sollen rechtssicher vor Ort in einem transparenten und fairen Auswahlverfahren entscheiden können, welche Anbietenden letztendlich Bevorrechtigungen erhalten. Die Städte und Gemeinden können somit selbst festlegen, inwieweit sie Bedarf sehen Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen. Für solche Stellplätze bieten sich beispielsweise Bahnhöfe an. Somit kann das Carsharing in den Umweltverbund integriert werden und als Teil eines multimodalen Verkehrs zur Reduktion von Emissionen beitragen. Die Kommunen sollten daher nach Möglichkeit das Carsharing in die örtlichen Verkehrskonzepte als einen Baustein nachhaltiger Mobilität einbinden. Mit dem Gesetzentwurf wird dafür nun Rechtssicherheit geschaffen.
Kritiker sagen, dass die positiven Effekte für Umwelt und Verkehrsaufkommen bei sogenannten Free-Floating-Anbietern geringer ausfallen, als beim klassischen Car-Sharing. Wie sollte dem Rechnung getragen werden?
Dem Gesetzentwurf nach gelten für stationsbasierte und stationsunabhängige Anbietende die gleichen Grundsätze, beide Varianten werden somit gleichberechtigt behandelt. Aus unserer Sicht ergänzen sich beide Formen. Vor Ort sollte daher auf ein ausgewogenes Verhältnis von Stellplätzen für stationsbasierte und stationsunabhängige Anbietende geachtet werden. Wichtig ist dabei, dass das Gesetz eine Evaluation enthält. Somit kann der Gesetzgeber bei möglichen Missverhältnissen in Zukunft nachsteuern. Daneben sollen Stellplätze maximal für fünf Jahre vergeben werden, um dann in einer erneuten Ausschreibung auch anderen Anbietenden die Möglichkeit zur Bewerbung zu eröffnen.
Welche weiteren Regelungen sollte ein Car-Sharing-Gesetz aus Ihrer Sicht unbedingt enthalten? Bzw. welche auf keinen Fall?
Ich persönlich könnte mir noch durchaus vorstellen, dass Anbietende mit Elektrofahrzeugen bevorzugt behandelt werden könnten. Wir müssen aber noch detailliert im Gesetzgebungsprozess betrachten, ob sich dies auch diskriminierungsfrei umsetzen ließe.