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Grüne mit Kritik am Carsharing-Gesetzentwurf

Warum bei der Privilegierung von geteilten Autos dringend nachgebessert werden muss

Matthias Gastel, MdB Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mitglied im Ausschuss für Verkehr und digital Infrastruktur und Bahnpolitischer Sprecher Quelle: Stefan Kaminski Matthias Gastel Bahnpolitischer Sprecher Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen 26.10.2016
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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Carsharing trifft den Zeitgeist der Menschen und leistet einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. Trotzdem sind die Grünen im Bund mit dem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Carsharing nicht ganz glücklich. Vor allem bei der Privilegierung von geteilten Autos im öffentlichen Parkraum sollte dringend nachgebessert werden, so die Forderung von Matthias Gastel vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur.







Bundesverkehrsminister Dobrindt plant ein Car-Sharing-Gesetz – überfällig oder überflüssig?
Ein Carsharing-Gesetz ist lange überfällig. Carsharing trifft den Zeitgeist der Menschen und leistet einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. Seit 2005 hat sich die Zahl der unter 36-jährigen, die kein eigenes Auto besitzen verdoppelt. In städtischen Räumen ersetzt ein Carsharing-Auto bis zu zwanzig privat-Pkw. So werden Innenstädte von Autodichte und Parkplatzsuchverkehr entlastet und die Mobilität für Menschen, die sich kein eigenes Auto leisten können oder wollen gesichert. Trotzdem haben es drei Bundesverkehrsminister – die Herren Tiefensee, Ramsauer und Dobrindt – nicht vermocht, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, auf der Kommunen rechtssicher Carsharing-Parkplätze ausweisen können. Wo Carsharing derzeit existiert, müssen Kommunen improvisieren.

Unter anderem sollen geteilte Autos bei öffentlichen Parkplätzen privilegiert werden dürfen. Wie könnten und sollten Car-Sharing-Anbieter in dieser Frage behandelt werden?
Bei der Privilegierung von Carsharing-Autos im öffentlichen Parkraum muss sichergestellt werden, dass dabei stationsbasierte und free-floating-Anbieter gleichermaßen profitieren. Der Gesetzentwurf von Verkehrsminister Dobrindt tut dies aber bedauerlicherweise nicht. Free-floating-Anbieter könnten nach den Vorstellungen des Verkehrsministers sofort und auf allen Straßen in Deutschland gesonderte Parkplätze erhalten. Für stationsbasierte Anbieter würde die Regelung unmittelbar nur für Bundesstraßen gelten. Für alle weiteren Straßen bräuchte es zunächst ergänzende Gesetze in allen 16 Bundesländern.

Kritiker sagen, dass die positiven Effekte für Umwelt und Verkehrsaufkommen bei sogenannten Free-Floating-Anbietern geringer ausfallen, als beim klassischen Car-Sharing. Wie sollte dem Rechnung getragen werden?
Zu aller erst belegen wissenschaftliche Untersuchungen, dass beide Formen des Carsharings positive Effekte für die Umwelt haben. Vergleichende Untersuchungen zeigen, dass die positiven Umweltwirkungen beim stationsbasierten Carsharing größer sind als bei free-floating Carsharing. Daraus folgt, dass durch das Carsharing-Gesetz stationsbasierte Anbieter mindestens so stark profitieren sollten wie die free-floater. Leider ist im aktuellen im aktuellen Gesetzentwurf des Verkehrsministeriums das Gegenteil der Fall.

Welche weiteren Regelungen sollte ein Car-Sharing-Gesetz aus Ihrer Sicht unbedingt enthalten? Bzw. welche auf keinen Fall?
Das Carsharing Gesetz sollte zu unkomplizierten und bundeseinheitlichen Regeln führen. Der vom Verkehrsministerium gewählte Rechtsweg birgt jedoch die Gefahr eines Flickenteppichs an Regelungen. Denn es ist nicht sicher, ob, wann und wie die 16 Bundesländer ihre ergänzenden Gesetze bzw. Verordnungen auf den Weg bringen.
Die Parkplatzprivilegien sollten davon abhängig sein, dass Carsharing-Autos strengen Umweltstandards entsprechen. Gerade Carsharing-Flotten könnten bei der breiten Einführung von Elektro-Autos und Ladepunkten eine positive Rolle spielen.
Das Carsharing-Gesetz sollte sicherstellen, dass zumindest mittelfristig nicht nur Carsharing-Unternehmen, sondern auch Carsharing-Anbieter in anderer Organisationsform (z. B. Vereine oder Genossenschaften) vom Gesetz profitieren können.

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