Nach dem Entwurf zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag dürfen neue Sportwetten-Anbieter an den Markt – wie bewerten Sie diese Öffnung?
Der Sportwettenmarkt wird mit dem am 01.01.2018 in Kraft tretenden Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag für private Anbieter geöffnet. Dies ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um den Sportwettenbereich zu legalisieren und zu regulieren. Denn durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2015 (Az. 8 B 1028/15) ist der Sportwettenmarkt derzeit faktisch ungeregelt, obwohl der Gesetzgeber mit der derzeit geltenden Regelung eigentlich das in der Vergangenheit bestehende staatliche Monopol im Sportwettenbereich auflösen wollte. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat zu einer Blockade bei der Vergabe von Sportwettenkonzessionen geführt. Die Folge ist, dass es zurzeit auf dem deutschen Markt im Wesentlichen keinen legal agierenden privaten Sportwettenanbieter gibt. Durch den mit dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beschlossenen Übergang zu einem qualifizierten Erlaubnismodell im Sportwettenbereich wird diese Blockadesituation aufgelöst und der Markt für private Anbieter geöffnet. Dadurch ist es zukünftig in Deutschland prinzipiell jedem Bewerber/Anbieter – losgelöst von zahlenmäßigen Begrenzungen – möglich, eine Erlaubnis/Konzession für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, sofern er die im Glückspielstaatsvertrag für die Erteilung einer Sportwettenkonzession vorgesehenen qualitativen Anforderungen erfüllt. Mit dieser Öffnung des Marktes für private Sportwettenanbieter ist dabei die Erwartung verknüpft, den existierenden Sportwettenmarkt im Interesse des Spieler- und Jugendschutzes kanalisieren und auf diese Weise unseriösen Anbietern gezielter entgegenwirken zu können.
Politiker und Experten fordern eine bundesweite Glücksspiel-Aufsicht. Wie sollte diese ausgestaltet sein?
Bereits jetzt arbeiten die Länder im Glücksspielbereich, auch in aufsichtsrechtlichen Fragen eng zusammen. Auch haben sie in einigen Bereichen die Zuständigkeiten zentralisiert, d.h. ein Land nimmt für die übrigen Länder eine Aufgabe länderübergreifend wahr. Die Frage, ob und inwieweit hier Verbesserungspotential besteht, ist Gegenstand der laufenden Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags. Daran arbeiten derzeit die Glücksspielaufsichtsbehörden unter Mitwirkung des Fachbeirats, der zusammenfassende Bericht soll im Juli diesen Jahres vorliegen. Auf dieser Basis ist dann zu prüfen, ob eine weitere Vereinheitlichung und Zentralisierung sinnvoll ist.
Die deutschen Regeln müssen vor dem EU-Recht bestehen. Wie schätzen Sie den Entwurf dahingehend ein?
Der Entwurf zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist im November 2016 gegenüber der EU-Kommission notifiziert worden. Im Notifizierungsverfahren sind von der EU-Kommission keine grundsätzlichen Bedenken angemeldet worden, so dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den übrigen Ländern davon ausgeht, dass der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag europarechtskonform ausgestaltet ist. Mit den von der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren formulierten Hinweisen und Fragen werden sich die Länder in einer eingehenden Stellungnahme detailliert auseinandersetzen.
Langfristig könnten Begrenzungen für die Anzahl der Wett-Anbieter gänzlich fallen. Welche Regeln müssten für einen freien Markt der Sportwetten aus Ihrer Sicht dann gelten?
Bereits mit Inkrafttreten des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 01.01.2018 existiert keine zahlenmäßige Begrenzung der Anbieter im Sportwettenbereich mehr. Dies gilt für die Dauer der im Glücksspielstaatsvertrag festgelegten Experimentierphase. Dieser Staatsvertrag sieht für den Sportwettenbereich den Wechsel vom bisher bestehenden Konzessionsmodell hin zu einem qualifizierten Erlaubnismodell vor. Die Anforderungen und Regeln, die im Rahmen dieses Erlaubnismodells von den Sportwettenanbietern zu beachten sind, ergeben sich unmittelbar aus dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag. Über die dort im Einzelnen niedergelegten qualitativen Anforderungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession erfolgt künftig die insbesondere aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes notwendige Steuerung und Reglementierung des Sportwettenmarktes.