Die Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Auslegung des einfachen Rechts, vor allem des Österreichischen Rundfunkgebührengesetzes. Eine Aussage darüber, ob die Qualifizierung eines internetfähigen Computers als ein Rundfunkempfangsgerät mit der Österreichischen Verfassung vereinbar ist, ist damit freilich nicht verbunden.
So hat das deutsche BVerfG in seiner Entscheidung vom 22.08.2012 (1 BvR 199/11) die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige Computer auf der Grundlage des ehemaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages als ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angesehen, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstelle.
Im Übrigen ist die einfachgesetzliche Rechtslage in Deutschland anders ausgestaltet als in Österreich. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde das Rundfunkgebühren- auf das Rundfunkbeitragsmodell umgestellt. Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft nun auf das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte an. Leitend war die Erkenntnis, dass die Anknüpfung an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten nicht mehr zeitgemäß ist. Statistische Erhebungen belegen, dass Bürger heutzutage nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen. Die heute üblichen kleinen Geräte können nicht nur kurzfristig erworben, sondern auch leicht versteckt werden. Durch das typisierende Abstellen auf das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte in dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden im Interesse einer größeren Abgabengerechtigkeit solche Umgehungen und Vollzugsdefizite verhindert.Nachforschungen des sogenannten beauftragten Dienstes in den Wohnräumen der Bürger, die in weiten Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung stießen, wurden hinfällig. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ist damit gut und zukunftssicher aufgestellt.