Nach einem EuGH-Urteil können Webseiten mit Videos in bestimmten Fällen als audiovisueller Mediendienst gelten. Was bedeutet das für die Inhalte-Anbieter?
Der Europäische Gerichtshof bestätigt in seinem Urteil, dass Videos, die nicht Hauptzweck eines redaktionellen Angebotes sind, nicht der AVMD-Richtlinie unterfallen. Das ist von zentraler Bedeutung für den Schutz der digitalen Presse-, Medien- und Meinungsfreiheit. Nur so genießen digitale Presseangebote mit begleitenden Videos weiterhin den ungeminderten Schutz gegen staatliche Lizenzerfordernisse und bleiben von europarechtlichen Vorgaben für politische Kommunikationsschranken und medienbehördliche Überwachung verschont. Gleichzeitig bestätigt der EuGH ganz selbstverständlich die praktische Handhabbarkeit des Kriteriums des Hauptzwecks, das ohnehin ein typisches und vielfach bewährtes rechtliches Merkmal ist. Würden hingegen alle redaktionellen Videos - auch ohne den Hauptzweck des Angebots auszumachen - den stärkeren Freiheitsbeschränkungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste unterliegen, würde die Medien- und Meinungsfreiheit im Internet noch weiter zurückgedrängt.
Das Urteil des Gerichtshofs sollte auch ein klares Signal dafür sein, dass es auf europäischer Ebene bei dieser Einordnung bleibt. Auch nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der AVMD Richtlinie vom 25. Mai scheint die Richtlinie weiterhin im Wesentlichen auf solche digitalen Angebote beschränkt zu bleiben, deren Hauptzweck Bewegtbilder sind. Damit sollten ergänzende redaktionelle Videos auf digitalen Presseangeboten unverändert nicht von den rundfunkähnlichen Restriktionen der AVMD-Richtlinie erfasst werden und können weiterhin auf eine freiheitliche Regulierung vertrauen.
Wie gleich oder wie verschieden sollten Bewegtbilder im Internet und im Rundfunk behandelt werden?
Unserer Ansicht nach gibt es keinen hinreichenden Grund, regelmäßige und geplante Sendungen im offenen Internet ohne vorherige Erlaubnis der Medienaufsicht zu verbieten. Wir plädieren dafür, die Lizenzpflicht auch für lineare Medienangebote im offenen Internet gänzlich zu streichen. Für zugangsbeschränkte Verbreitungswege wie Kabel oder terrestrische Ausstrahlung ist das Erfordernis staatlicher Genehmigung von Rundfunk legitim. Im offenen Internet erscheint es als unangemessene Beschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, letztlich ein Anachronismus, der einer näheren medienpolitischen und grundrechtlichen Überprüfung kaum Stand hält.
Nach europäischem Recht ist es u. a. entscheidend, ob das Bewegtbild für sich allein steht, oder lediglich eine Text ergänzt. Im vorliegenden Fall hatte eine Zeitung aus Österreich Videos unter einer Subdomian gesammelt. Ist das aus ihrer Sicht schon eigenständiges Angebot?
Dass der EuGH – anders als der Generalanwalt – die Sammlung aller redaktionellen Videos eines Presseangebotes auf einer Unterseite für sich betrachtet und es deshalb für möglich hält, dass diese Videosammlung für sich genommen ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf sein kann, muss nicht überzeugen und ist zu bedauern. Denn als bloße Unterkategorie eines überwiegend aus Artikeln mit Text und stehenden Bildern bestehenden Presseangebotes ist kaum vorstellbar, dass eine solche Sammlung dem fernsehähnlichen Medientypus entspricht, der allein eine intensivere Regulierung als bei der Presse erlaubt. So handelt es sich auch schon bei der Erstreckung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste auf solche Ansammlungen von Videos auf einer Unterseite eines Angebots, das insgesamt nicht Videos zum Hauptzweck hat, um eine unnötige und damit an sich unverhältnismäßige Beschränkung digitaler Medien- und Meinungsfreiheit. Sie berührt jedoch noch nicht die Freiheit, überhaupt Videos in ein überwiegend aus Artikeln mit Text und Bilder etc. bestehendes Angebote einzufügen.
In dem konkreten Einzelfall eines scheinbar sehr videolastigen Portals hat im Dezember der Verwaltungsgerichtshof in Österreich entschieden, dass das Videoangebot auf der Webseite der Tageszeitung als audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) einzustufen ist. Das Videoangebot sei eigenständig und nicht (mehr) mit der journalistischen Tätigkeit verlinkt. Eine Entscheidung, nach der für solche Internetangebote wie das der österreichischen Tageszeitung die gleiche Lizenzpflicht gelten soll, wie für Rundfunk, ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht und nicht zeitgemäß. In einigen Mitgliedstaaten könnten für Internetanbieter dann sogar Pflichten zur Entrichtung einer Gebühr oder zu bestimmter Berichterstattung entstehen.
Experten fürchten ein „strukturelles Vollzugsdefizit“, wenn eine große Zahl von Angeboten mit Online-Videos den strengen Regeln für AV-Mediendienste unterliegen würde. Wie sehr lässt sich das Internet kontrollieren?
Wenn alle redaktionellen Abruf-Videos ein und derselben Regulierung unterworfen werden sollten, darf die mit allgemeiner Presse- und Meinungsfreiheit unvereinbare restriktive rundfunktypische Regulierung nicht bis in die Videos der Presseangebote hinein ausgedehnt werden. Das ist, wie gezeigt, mit einer angemessenen Freiheit für Abrufvideos und für die digitale Presse nicht vereinbar. Vielmehr sind stattdessen die Prinzipien der außenpluralen Pressefreiheit generell auch auf alle audiovisuellen Mediendienste auf Abruf zu erstrecken. Es müssen dann also alle rundfunkspezifischen Inhaltsvorgaben und Richtlinienvorgaben für eine behördliche Medienaufsicht und die mit der AVMD-Richtlinie eingeführten Restriktionen für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf auch für diese abgebaut werden. Insbesondere ist dann der Schutz gegen staatliche Lizenzerfordernisse und sonstige präventive Maßnahmen auf dem Niveau des Art. 4 Abs. 1 ECRL wiederherzustellen. Diese Freiheitselemente sind für den Bereich audiovisueller Abrufmedien in zugangsoffenen Verteilnetzen nach wie vor der einzige überzeugende und verhältnismäßige Regulierungsansatz.


