Die Übertragung der Handball-EM durch die DKB war nach Einschätzung der ZAK zulassungsbedürftig. Was müssen Erwerber von Übertragungsrechten beachten?
Der Gesetzgeber hat für linearen Rundfunk und nicht-lineare Telemedien unter anderem aufgrund unterschiedlicher Meinungsbildungsrelevanz unterschiedliche Verpflichtungen vorgesehen. Das Erfordernis einer Lizenz für den Rundfunk ist eine davon. Aber auch im Internet gibt es mittlerweile zahlreiche Angebote, die durch die Art ihrer Darbietung in die Nähe eines Rundfunkangebots rücken. Den im Rundfunkstaatsvertrag festgelegten Kriterien (Sendeplan, journalistisch-redaktionelle Gestaltung, Bestimmung für die Allgemeinheit, usw.) liegen dabei etwa Fragen nach Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft eines Angebots zugrunde. Diese Regelungen sollten Erwerber von Übertragungsrechten im Kopf haben und gegebenenfalls mit einem realistischen zeitlichen Vorlauf einen Antrag auf Zulassung bei den Medienanstalten stellen.
Welchen Einschränkungen unterliegt ein (zulassungsbedürftiges) Rundfunk-Programm gegenüber den einfachen Mediendienst-Angeboten?
Die AVMD-Richtlinie unterscheidet im Moment noch zwischen linearen audiovisuellen Mediendiensten, also dem klassischen Fernsehen, und nichtlinearen audiovisuellen Mediendiensten. Für letztere gelten beispielsweise im Bereich des Werberechts die zeitlichen Werbebeschränkungen nicht. Zeitgemäß ist das aber nicht mehr: Schließlich führt die Konvergenz dazu, dass lineare und nicht‐lineare Inhalte mehr und mehr auf demselben, oft mobilen Endgerät oder dem Smart‐TV abgerufen werden. Unterschiedliche Regulierungsansätze können daher immer weniger mit dem besonderen Charakter eines linearen Rundfunkprogramms begründet werden. Zudem zeichnet sich durch ein verändertes Nutzerverhalten gerade in der jüngeren Generation ab, dass das lineare Fernsehen, das bisher noch Leitmedium ist, von der Nutzung anderer Dienste eingeholt werden könnte. Aus diesen Gründen sollte bei der anstehenden Novellierung der AVMD-Richtlinie die Trennung linear/non-linear durch eine Kategorie audiovisuelle Mediendienste, die Rundfunkprogramme und Telemedien zusammenfasst, mit dem Ziel einer parallelen Regulierung ersetzt werden.
Wie bewerten Sie den allgemeinen Trend, nachdem zunehmend Sponsoren wie die DKB oder Netzbetreiber wie die Telekom Übertragungsrechte erwerben?
Aufgabe der ZAK ist es, eingehende Zulassungsanträge in Bezug auf die Zulassungsanforderungen aus § 20 a Rundfunkstaatsvertrag (vgl. http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RStV_18.pdf) zu prüfen. Ganz egal, ob es sich bei den Antragstellern um Sponsoren, Netzbetreiber oder neue Sender/Mediendienste handelt. In Bezug auf den Zulassungsantrag werden vor allem um formale Anforderungen an den Veranstalter des Angebots gestellt: Beispielsweise müssen die Veranstalter unbeschränkt geschäftsfähig sein und außerdem gewährleisten, ihre Programme unter Beachtung der jugendmedienschutzrechtlichen, programminhaltlichen und werberechtlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages zu veranstalten.
Die ZAK hält in einer Pressemitteilung künftig „gegebenenfalls auch neue Regelungen“ für möglich. Welche könnten das sein?
Die Medienanstalten machen sich schon seit Jahren für eine konvergente Medienregulierung stark. Denn bei unserer Arbeit spüren wir täglich den Wandel der Medienwelt durch die Konvergenz. Unsere Positionen dazu haben wir unter anderem im Rahmen der Arbeit der Bund-Länder-Kommission (BLK) zur Medienkonvergenz deutlich gemacht. Nun ist in erster Linie der Gesetzgeber gefragt. Bis etwaige neue Regelungen in Kraft treten, ist es das Anliegen der Medienanstalten, die existierenden, nicht mehr ganz zeitgemäßen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags praxisnah anzuwenden. In Bezug auf die Zunahme von Livestreamangeboten geht es etwa darum, die gesetzlichen Kriterien des Rundfunkbegriffs weiter zu konkretisieren, um sie zielführend bei der Bewertung von neuen Angeboten als lizenzpflichtigen Rundfunk (oder eben nicht) anwenden zu können.