Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Datentransfer in die USA erheblich erschwert. Ein sogenanntes Safe-Harbour-Abkommen, das den freien Datenaustausch erlaubte ist gekippt. „Safe Harbour war über 15 Jahre lang die Rechtsgrundlage für über 4.000 Unternehmen“, schildert Axel Voss, CDU-Europaabgeordneter und Datenschutzexperte die Dimension des Urteils im Interview mit dem Fachdebattenportal Meinungsbarometer.info. 60 Prozent der Firmen seien kleine und mittelständische Unternehmen. Diese agierten jetzt in einer rechtlichen Grauzone. „Es wird ein neues Abkommen benötigt, dass den „Safe Harbour Mechanismus“ verbessert und an die Anforderungen aus dem Urteil angepasst ist.“
Die Europäische Kommission hatte übrigens bereits im November 2013 zwei Mitteilungen veröffentlicht, die sich mit der Wiederherstellung des Verbrauchervertrauens in transatlantische Datentransfers befassen, darauf verweist Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Seinerzeit wurde die EU-Kommission in Reaktion auf die Snowden-Enthüllungen aktiv. Diese Mitteilungen enthalte 13 Empfehlungen zur Verbesserung des Safe-Harbor-Abkommens, insbesondere zu den Aspekten Stärkung der Betroffenenrechte, Transparenz, Durchsetzung, Regelungen zur Weitergabe von Daten an Dritte und Zugriff von Sicherheitsbehörden auf diese Daten. „Ich habe mich wiederholt für eine Überarbeitung der geltenden Safe-Harbor-Entscheidung
eingesetzt und den zügigen Abschluss der Verhandlungen gefordert“, sagt Andrea Voßhoff. Mit dem aktuellen Urteil des EuGH sei dies mehr als geboten. Ein Nachbessern reiche nicht aus. „Eine Neuregelung unter Berücksichtigung der vom EuGH geforderten strengen Vorgaben muss das Ziel sein.“
Das Urteil hat auch massive Auswirkungen auf Medien-Unternehmen. „Mehr denn je empfehlen wir einen restriktiven Umgang bei der Einbindung von Dienstleistern wie Google und Facebook, die die Daten der Nutzer in den USA verarbeiten“, sagt Prof. Dr. Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Nutzer sollten auf keinen Fall auf solche Plattformen getrieben werden, wenn sie mit den Programmveranstaltern in Kontakt treten oder deren Angebote wahrnehmen wollen. Es müsse parallel datenschutzfreundliche Alternativen geben, die leicht zu finden und zu benutzen sind. „Gerade der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat hier eine Vorbildfunktion.“
„Betreiber von Facebook-Seiten sind zumindest nach einem Urteil des OVG Schleswig mangels Einflussmöglichkeiten auf von Facebook vorgenommene Datenverarbeitungen für hierbei begangene Rechtsverstöße nicht verantwortlich“, sagt Prof. Dr. Strufe, Professur Datenschutz und Datensicherheit an der TU Dresden. Die Entscheidung des BVerwG hierzu stehe allerdings noch aus.



