Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Wettbewerbsbehörde, deren Aufgabe der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland ist. Welche ordnungspolitischen Aufgaben gibt es prinzipiell beim künftigen DVB-T2-Fernsehen zu beachten?
Für DVB-T2 wurde 2008 von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ein Standard festgelegt. Die Normungs- und Standardisierungsprozesse der ETSI ermöglichen eine uneingeschränkte Mitwirkung aller interessierten Betroffenen in einem transparenten Verfahren. Der Zugang von Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen wird gewährleistet. Soweit diese Kriterien eingehalten werden, sind grundsätzlich auch keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen infolge des technologischen Wechsels von DVB-T auf DVB-T2 zu erwarten.
Inwieweit geht die Neuregelung in Bezug auf den künftigen DVB-T2-Plattformbetreiber mit der Aufgabe des Bundeskartellamts, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen, konform?
Die Landesmedienanstalten haben die Ausschreibung für den Plattformbetrieb für DVB-T2 gestartet. Gesucht wird ein Veranstalter, der die Programme der privaten Anbieter verbreitet. Auch wenn DVB-T als Übertragungsweg für Fernsehen nicht alle Haushalte erreicht, erscheint es aus wettbewerblicher Sicht sinnvoll, sich für seinen Erhalt als zusätzliche Empfangsoption neben Kabel und Satellit einzusetzen.
Gibt es kartellrechtliche Bedenken, wenn es künftig nur einen Anbieter bzw. Plattformbetreiber geben wird?
Bislang gibt es für die DVB-T-Verbreitung ja auch nur einen Anbieter. Darin sehe ich nicht per se ein kartellrechtliches Problem. Allerdings erfolgt die terrestrische TV-Übertragung derzeit auch in der Gestalt eines reinen Transportmodells, dessen Kosten zu 100 Prozent von den Sendern getragen werden. Es bleibt abzuwarten, wie das in Zukunft geregelt wird. Natürlich müssen die Geschäftsbeziehung zwischen Plattformbetreiber und Sendergruppen kartellrechtskonform ausgestaltet werden. Es darf beispielsweise im Rahmen der Verhandlungen nicht zu Koordinierungen zwischen den Sendergruppen kommen. Unter Umständen müssen wir auch einmal die Konditionen ansehen, die der künftige Plattformbetreiber einfordert. Für eine konkretere Einschätzung ist es aber noch zu früh.
Welche Maßnahmen kann und wird das Bundeskartellamt gegen mögliche Wettbewerbsbeschränkungen ergreifen?
Das wäre derzeit alles Spekulation. Gegenwärtig lässt sich nicht einschätzen, ob ein Einschreiten in Bezug auf die zukünftige DVB-T2-Plattform überhaupt nötig sein wird.
Bei welchem Verdacht - und v.a. wann würde Ihre Behörde die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende bzw. marktstarke Unternehmen wahrnehmen?
Gesetzlich verboten, also missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Abnehmer von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.
In Bezug auf die geplante DVB-T2-Plattform und deren Verträge mit TV-Sendern lässt sich gegenwärtig allerdings noch keinerlei Aussage in Bezug auf etwaige Missbrauchsprüfungen treffen. Weder steht der Plattformbetreiber schon fest noch liegen uns vollständige Verträge oder Vertragsentwürfe vor. Wir werden diesen Prozess aber aufmerksam verfolgen.