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GEMA fürchtet keine Konkurrenz

Wie die sich Verwertungsgesellschaft neuen Herausforderungen stellt

Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA Quelle: Florian Jaenicke / GEMA Dr. Tobias Holzmüller Justiziar GEMA 08.03.2017
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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Die GEMA steht einem potenziellen Wettbewerber "offen und konstruktiv gegenüber", sagt GEMA-Justiziar Dr. Tobias Holzmüller. In unserer Debatte spricht er u.a. über Ausschüttungs- und Lizenzmodelle.







Cultural Commons Collecting Society (C3S) will noch in diesem Jahr einen Antrag auf Zulassung als Verwertungsgesellschaft stellen. Wie bewerten Sie das?
Die GEMA steht dem Projekt der C3S offen und konstruktiv gegenüber. Wir sind in regelmäßigem Austausch mit den verantwortlichen Personen. Vor einer Konkurrenz fürchten wir uns nicht, weil wir die C3S nicht als echte Alternative zur GEMA sehen.

Für die Zulassung muss die C3S ihre Wirtschaftlichkeit nachweisen, vor der Zulassung darf sie aber keine Rechte verwerten. Wie schätzen Sie die Aussichten auf Zulassung ein?
Die C3S versucht nun schon seit einigen Jahren, die Zulassungsreife zu erreichen. Ob sie in diesem Jahr erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Wir haben keinen Einblick in das Verfahren und können daher nur schwer eine Einschätzung abgeben.

In jedem Fall sind die gesetzlichen Anforderungen an Verwertungsgesellschaften mit dem neuen Verwertungsgesellschaftsgesetz von 2016 nochmals gestiegen. Dies ist auch für die GEMA eine Herausforderung, der sich auch die C3S stellen muss. Und allein mit der Zulassung ist es nicht getan: Auch der laufende Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erfordert erhebliche Fachkenntnisse und Ressourcen.

Die Gema hat ein komplexes Ausschüttungssystem, das nach Mitgliedstatus, Art der Musik und verschiedenen anderen Kriterien unterscheidet. Was bezwecken diese Regeln?
Zunächst ist klarzustellen, dass der Mitgliedsstatus keine Auswirkung auf die Rechtewahrnehmung und die Ausschüttung durch die GEMA hat. Für eine bestimmte Werknutzung erhält jedes Mitglied Tantiemen in gleicher Höhe. Lediglich bei der Ausgestaltung der politischen Teilhaberechte spielt der jeweilige Mitgliedsstatus eine Rolle.

Die Ausschüttungen der GEMA erfolgen nach dem Verteilungsplan, der sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet, d.h. dem Grundsatz einer angemessenen Verteilung. Einnahmen sollen grundsätzlich nach dem jeweiligen Nutzungsumfang verteilt werden. Dabei sollen auch kulturelle Aspekte berücksichtigt werden. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Nutzungszusammenhänge ist eine gewisse Differenzierung und damit Komplexität unvermeidlich. Sie wird vielfach von den Mitgliedern selbst eingefordert. Der Verteilungsplan wird übrigens von den Mitgliedern selbst in der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen.

Die C3S will auch Titel unter Creative-Commons-Lizenzen aufnehmen. Was halten Sie von diesem Vorhaben?
Die GEMA hält die Idee von Creative Commons grundsätzlich für berechtigt und unterstützenswert. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Urheber mit der Vergabe einer Creative Commons Lizenz unwiderruflich auf die Vergütung für die Nutzung seiner Werke verzichtet. Die allermeisten Urheber wollen jedoch für die Nutzung ihrer Werke Vergütungen erhalten. Vor allem deshalb schließen sie sich einer Verwertungsgesellschaft an. Nach unserer Einschätzung ist daher nicht davon auszugehen, dass die Vergabe von Creative Commons Lizenzen im Musikbereich zum Standard wird.

Die GEMA ermöglicht ihren Mitgliedern, kostenfreie Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungen zu vergeben, z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen oder zum kostenlosen Streaming der eigenen Werke auf der persönlichen, nicht kommerziell genutzten Website.

Mit diesem Angebot, das in Form eines Online-Services auf der GEMA-Website zur Verfügung steht, möchte die GEMA die Flexibilität bei der Rechteverwaltung für ihre Mitglieder weiter erhöhen. Das Modell der GEMA hat den Vorteil, dass das Mitglied den Umfang des Verzichts auf die Vergütung frei bestimmen kann: Es kann z.B. eine vergütungsfreie Einzelfalllizenz erteilen, die einen bestimmten Nutzer zu einer bestimmten und zeitlich begrenzbaren nicht-kommerziellen Nutzung der Werke berechtigt.  Oder es kann eine zeitlich, territorial und inhaltlich unbeschränkte Lizenz – wie z.B. eine CC-Lizenz - vergeben, die einem unbeschränkten Nutzerkreis die nicht-kommerzielle Nutzung der Werke erlaubt.

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