Der EuGH hat eine umfassende Arbeitszeiterfassung vorgeschrieben, um unzulässige Arbeitszeitüberschreitungen von Mitarbeitern zu unterbinden. Wie groß ist das Problem der unzulässigen Mehrarbeit Ihrer Ansicht nach?
Wir haben in Österreich sehr strenge Gesetze, was die Aufzeichnung von Arbeitszeiten anbelangt. Es gibt darüber hinaus strenge Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat einerseits sowie im Rahmen der GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) andererseits. Da gibt es in der EU mit Sicherheit Länder, die größere Probleme haben. Den schwarzen Schafen, die sich an die Regeln nicht halten, müssen wir natürlich zu Leibe rücken.
Einige Experten sehen mit Urteil das Ende der Vertrauensarbeit gekommen. Wie sehen Sie das?
Das österreichische AZG lässt Vertrauensarbeit seit jeher nicht zu. Betriebe, die das praktiziert haben, haben das am Gesetz vorbei getan. Daher ändert sich hier sehr wenig.
Viele Experten sehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Arbeit und Freizeit – etwa, wenn ein Wissenschaftler nachdenkt. Wie lässt sich da eine Trennlinie ziehen?
Je höher der Anteil körperlicher Arbeit ist, je mehr physische Präsenz erforderlich ist, umso klarer ist die Trennlinie.
Bei einem hohen Anteil geistiger Arbeit lässt sich eine Trennlinie zwischen Arbeit und Freizeit nur schwer ziehen. Das Gehirn hört ja mit dem Ausstempeln nicht auf zu arbeiten. Solche Tätigkeiten sind aber in der Regel auch deutlich besser bezahlt als rein manuelle Tätigkeiten. Sie ermöglichen mehr Autonomie in der Arbeitseinteilung und oft auch in der Wahl des Arbeitsortes, Stichwort home office.
Im Gespräch sind nun auch Apps zur Arbeitszeiterfassung. Wie sollten Mitarbeiter vor umfassender Überwachung geschützt werden?
Wenn die Funktion einer solchen App auf die Arbeitszeiterfassung selbst beschränkt ist, indem der Mitarbeiter diese Daten selbst eingibt, und weiters keine Standortdaten oder eine Form von Tracking vornimmt, besteht kein Unterschied zur Zeiterfassung am Desktop oder an einem festen Terminal.
An dieser Stelle sollte zwischen Arbeitszeiterfassung und Vollüberwachung unterschieden werden. Technische System zur Kontrolle der Mitarbeiter (dazu zählen auch Apps), sind laut Arbeitsverfassungsgesetz nur unter besonders strengen Bedingungen zulässig und erfordern immer die Zustimmung des Betriebsrates.