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Zahl der Überstunden seit Jahren rückläufig

Wie es bei der Arbeitszeiterfassung aus Sicht der Arbeitgeber weitergehen soll

Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Quelle: BDA/ Chaperon Steffen Kampeter Hauptgeschäftsführer BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 28.06.2019
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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"In einer Arbeitswelt 4.0 muss auch eine Arbeitszeiterfassung 4.0 stattfinden", sagt BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter. Darin sieht er sich auch von höchster staatlicher Seite bestätigt. Im Übrigen hält er die Aufregung um Überstunden für übertrieben.







Der EuGH hat eine umfassende Arbeitszeiterfassung vorgeschrieben, um unzulässige Arbeitszeitüberschreitungen von Mitarbeitern zu unterbinden. Wie groß ist das Problem der unzulässigen Mehrarbeit Ihrer Ansicht nach?
Da wird ziemlich viel Tamtam gemacht um ein Phänomen, das statistisch doch recht klein ist. Grundsätzlich müssen Beschäftigte Überstunden nur dann leisten, wenn sie aufgrund entsprechender Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag dazu verpflichtet sind. Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Beschäftigte von Montag bis Samstag je acht Stunden arbeiten – maximal 48 Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche sind also bis zu acht Überstunden zulässig. Und viele Studien zeigen: Überstunden fallen längst nicht so häufig an, wie manche glauben machen wollen. Noch dazu sind die Zahlen seit Jahren rückläufig. Insofern halte ich die Aufregung um Überstunden für übertrieben.
 
Einige Experten sehen mit dem Urteil das Ende der Vertrauensarbeit gekommen. Wie sehen Sie das?
Vertrauensarbeit bedeutet, dass die Beschäftigten weitgehend frei darin sind, wie sie ihre Arbeitszeit verteilen und einteilen. Das ist auch weiterhin uneingeschränkt möglich. Unternehmensleitung und Vorgesetzte vertrauen darauf, dass die Beschäftigten ihre Aufgaben in einem verabredeten Zeitraum eigenverantwortlich erledigen. Für ein solches Arbeitszeitmodell gilt im Übrigen schon heute die Vorgabe des Arbeitszeitgesetzes: Was über der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden liegt, muss erfasst werden. Insofern hat das Urteil des EuGH keine direkten Auswirkungen auf Vertrauensarbeit. Es wird vielmehr darauf ankommen, keine bürokratischen Stechuhrmechanismen neu aufleben zu lassen, sondern auch bei Vertrauensarbeit die Erfassung der Arbeitszeit so auszugestalten, dass dies den Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 gerecht wird.
 
Viele Experten sehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Arbeit und Freizeit – etwa, wenn ein Wissenschaftler nachdenkt. Wie lässt sich da eine Trennlinie ziehen?
Das Arbeitszeitgesetz differenziert zwischen der Arbeitszeit und der arbeitsfreien Zeit. Richtig ist, dass der Übergang in einigen Berufen fließend ist. Denkt der Wissenschaftler also während seiner Arbeitszeit, zum Beispiel im Universitätsinstitut, nach, ist dies Arbeit, geschieht dies in seiner Freizeit, ist dies keine Arbeit. Das ist aber nicht wirklich neu und unterliegt noch dazu dem eigenen Handlungsspielraum der Beschäftigten.
 
Im Gespräch sind nun auch Apps zur Arbeitszeiterfassung. Wie sollten Mitarbeiter vor umfassender Überwachung geschützt werden?
In einer Arbeitswelt 4.0 muss auch eine Arbeitszeiterfassung 4.0 stattfinden. Zeiterfassungs-Apps sind eine Möglichkeit, um die Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. Dies sieht auch das Bundesarbeitsministerium so und stellt den Unternehmen sogar kostenlos eine solche App zur Verfügung. Diese Zeiterfassungs-App wird von den Beschäftigten auf das Handy geladen. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch Drücken eines Start-/Stopp-Knopfes unter Nutzung der Systemzeit des Telefons. Am Ende des Arbeitstages werden die Zeiten zu einer Gesamtdauer addiert. Eine automatische Überwachung der Beschäftigten findet bei einer solchen App mitnichten statt.

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