Eine Überprüfung der Beschränkungen für öffentlich-rechtliche Onlineangebote liegt im Interesse des Publikums. Das ZDF begrüßt daher, dass die Beschränkungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Online-Bereich auch vor dem Hintergrund der geplanten Beauftragung eines jungen Angebots im Netz grundsätzlich überdacht werden. Es gibt trotz der - in der Tat unterschiedlichen Verweildauerfristen - viele Bereiche, die gesetzlich streng reglementiert sind. Bei Sportgroßereignissen etwa liegt die maximale Frist bei 24 Stunden. Kaufprogramme wie Spielfilme oder internationale Serien dürfen gar nicht in der Mediathek angeboten werden. Hier wäre es gerade auch mit Blick auf jüngere Zuschauer gut, mehr Spielräume zu geben.
ZDF, ARD und mehrere Produzenten hatten ein kommerzielles Abrufangebot geplant. Dort sollten etwa ältere Sendungen aus den Archiven und solche, die aufgrund der Verweildauerfristen depubliziert werden müssen, verfügbar gemacht werden. Das Angebot sollte über ein Unternehmen realisiert werden, das sich am Markt selbst finanziert. Das Bundeskartellamt hat dafür aber so hohe Auflagen gesetzt, dass das Projekt für alle Beteiligten wirtschaftlich nicht darstellbar war.
Im Hinblick auf die Forderung von Produzentenverbänden nach einer eigenen Bedarfsanmeldung bei der KEF ist zu sagen, dass bei der bevorstehenden KEF-Anmeldung des ZDF für den Beitragszeitraum 2017-2020 Kostensteigerungen aus Vereinbarungen des ZDF mit Urhebern und Produzenten beachtet werden. Die geforderte gesetzliche Festlegung einer konkreten Aufwandsposition wäre allerdings auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch und würde einen unzulässigen Eingriff in die Programmautonomie der Rundfunk-anstalten darstellen. Die Vergütung der Produzenten für die Herstellung von Auftragsproduktionen nimmt nicht einzelne Nutzungsarten in den Blick. Vielmehr werden kalkulierte Herstellungskosten vergütet und hierauf Handlungskosten und Gewinn kalkuliert, der an die Produzenten für die Herstellung der Produktion gezahlt wird. Dabei handelt es sich regelmäßig um vollfinanzierte Auftragsproduktionen, bei denen dem ZDF entsprechend dem Grundsatz „rights follow the risk“ sämtliche Nutzungsrechte zustehen. Zusätzlich wird ungeachtet der Vollfinanzierung der Produktion durch das ZDF der Produzent im Fall einer kommerziellen Verwertung der Produktion an den Erträgen hälftig beteiligt. Für eine gesonderte Online-Vergütung besteht in dieser Honorierungssystematik kein Anlass.