Herr Deitenbeck, aktuell läuft das Förderprogramm der Sächsischen Landesmedienanstalt zur „Förderung der Verbreitungskosten“ lokaler Fernsehveranstalter in Sachsen an. Was steckt hinter der Initiative und warum kommt sie jetzt?
Die Veranstalter von lokalem und regionalem Fernsehen befinden sich in einer angespannten finanziellen Situation. Auf der Einnahmenseite haben sie mit schrumpfenden lokalen Werbemärkten zu kämpfen, während die Digitalisierung der Verbreitungswege – und auch deren Diversifizierung durch neue Plattformen – zusätzlichen Aufwand mit sich bringt. Auf längere Sicht steht die Lokalfernsehlandschaft, die einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung im lokalen Raum leistet, auf der Kippe.
Vor diesem Hintergrund hat der Sächsische Landtag - auch auf Initiative der SLM - im vergangenen Jahr erstmals die gesetzliche Grundlage für eine Förderung von Verbreitungskosten der sächsischen Lokalfernsehveranstalter durch die SLM geschaffen. Die SLM hat umgehend diese Ermächtigung aufgegriffen und nach intensiven Vorberatungen mit den Veranstaltern im Januar eine Fördersatzung erlassen, die die Grundlage für das nun anlaufende Förderprogramm darstellt. Ziel ist es, die Lokalfernsehveranstalter bei ihren Verbreitungskosten zu entlasten.
Gibt es bereits vergleichbare Förderprogramme in Deutschland?
Die Landesmedienanstalten unterstützen die von ihnen lizenzierten Veranstalter in unterschiedlicher Weise. Aufgrund der föderalen Struktur gibt es hier erhebliche Unterschiede. Markantes Beispiel ist hier sicher der Freistaat Bayern, wo eine Förderung regionaler Fernsehprogramme aus dem Staatshaushalt erfolgt.
Was genau wird gefördert?
Die SLM ist hier an den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen gebunden. Die Fördersatzung sieht vor, dass technische Verbreitungskosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, gefördert werden können. Im Grundsatz ist die Förderung technologieneutral, das heißt: sowohl die Verbreitung über DVB-T als auch über kabelgebundene Plattformen wie Breitbandkabelnetze bis hin zur Satellitenverbreitung sind förderfähig. Erfasst werden auch technische Zuführungskosten oder Schaltkosten. Rechtlich ausgeschlossen ist aber jedenfalls die Förderung redaktioneller Inhalte.
Die konkrete Höhe der Förderung pro Veranstalter wird im Einzelfall ermittelt und hängt maßgeblich von den geltend gemachten förderfähigen Verbreitungskosten ab. Begrenzt wird die Förderung natürlich auch durch die für die Förderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die SLM kann im Jahr 2015 insgesamt maximal 600.000 Euro für die Förderung der technischen Verbreitungskosten der sächsischen Lokalfernsehveranstalter zur Verfügung stellen. Abzuwarten bleibt, ob die im Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der SPD im Sächsischen Landtag enthaltene Abrede über eine Förderung lokaler Fernsehveranstalter zu einer Berücksichtigung im Staatshaushalt führt. Dies wäre wünschenswert, da die SLM die genannte Fördersumme nur höchstens drei Jahre lang aufrecht erhalten kann, da dann die entsprechenden Rücklagen verbraucht sind.
Welche Voraussetzungen müssen Sender mitbringen, um von Ihrem Programm profitieren zu können?
Die Förderung ist an journalistische Mindeststandards geknüpft. Die Fördersatzung, die nun erlassen wurde, sieht vor, dass die Veranstalter täglich und wöchentlich einen zeitlichen Mindestumfang von Nachrichten und Informationen aus dem jeweiligen Sendegebiet erbringen. Dass diese Anforderungen für die Veranstalter eine Herausforderung darstellen, ist der SLM bewusst. Gleichwohl sind solche Erwartungen an die programmliche Qualität wesentlich, um die Förderung nicht in Konflikt mit den europäischen Beihilferegeln zu bringen. Die Veranstalter haben sich im Übrigen auf einer Informationsveranstaltung der SLM zur neuen Satzung am 26. Februar optimistisch gezeigt, die Anforderungen erfüllen zu können. Nun warten wir auf die entsprechenden Betrauungsanträge, die bis Ende dieses Monats bei der SLM eingehen müssen.
Wird im Zuge des neuen Förderprogramms auch die Migration der Lokalsender von DVB-T auf DVB-T2 unterstützt oder bleiben die Lokal-TV-Sender zunächst im alten DVB-T-Modus?
Es gibt aktuell für die lokalen Fernsehveranstalter noch kein festgelegtes Umstiegsszenario auf DVB-T2. Es ist zu beachten, dass aufgrund des für Deutschland gewählten technischen Standards (MPEG4 mit HEVC/H.265) erst entsprechende Empfangsgeräte verfügbar sein müssen und insoweit auch eine Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der im März 2017 startenden Plattform besteht. Die SLM hat gleichwohl schon in der Fördersatzung vorgesehen, dass die Verbreitungskosten auch für Nachfolgetechniken zum heutigen DVB-T-Standard grundsätzlich förderfähig sind. Inwieweit der Umstieg auf DVB-T2 als solcher unterstützt werden kann, wird zu gegebener Zeit noch zu prüfen sein.
Ab wann werden alle Lokalstationen in Sachsen über DVB-T2 zu empfangen sein?
Der Umstieg auf DVB-T2 wird sich grundsätzlich am bundesweiten Umstieg von DVB-T auf DVB-T2 orientieren. Einen konkreten Zeitpunkt kann man derzeit noch nicht benennen.
Im Übrigen ist aber ohnehin nicht zu erwarten, dass alle sächsischen Lokalfernsehveranstalter über DVB-T2 zu empfangen sein werden. Die terrestrisch verbreiteten Programme machen nur einen kleinen Teil an der Gesamtzahl sächsischer Lokalfernsehprogramme aus. Dies wird sich mutmaßlich auch in Zukunft nicht grundlegend ändern.