Der 16. Bericht der Bericht der Kommission zur Ermittlung des Rundfunkbedarfs (KEF) hat nicht nur die Medienlandschaft gehörig durcheinandergewirbelt, er verunsichert auch die Verbraucher. „Ich habe mir bereits vor Jahren einige DAB-Empfänger gekauft und bin jetzt nicht scharf darauf, dass meine Geräte wertlos werden“, beklagt sich beispielsweise ein bayerischer Lehrer aus Neufahrn, der bereits Ende der Neunziger zu den ersten DAB-Versuchsteilnehmern im Freistaat zählte. Der 57-Jährige hat deshalb Ende Januar bei der Bayerischen Staatskanzlei eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen den Bericht eingereicht. Er kritisiert darin mit scharfen Worten das Papier als „inhaltlich falsch durch geschickte Weglassungen und durch methodische Fehler“. Der 16. KEF-Bericht ignoriere alle wesentlichen Trends, stelle Sachverhalte falsch dar und verzichte weitgehend auf einen Begründungszusammenhang. Darüber hinaus maße sich die KEF Befugnisse der Legislative an und verletze die Rundfunkfreiheit des Bayerischen Rundfunks, indem sie faktisch anordne, bestehende Programme einzustellen. Zudem wirft der Neufahrner Lehrer dem KEF-Mitglied Prof. Dr. Ulrich Reimers, den er als „ausgewiesenen DVBT- Lobbyisten“ bezeichnet, Befangenheit vor.
„Die Rechtsaufsichtsbeschwerde ist kurz nach ihrem Eingang an die Rundfunkkommission der Länder in Mainz weitergeleitet worden“, teilte die Bayerische Staatskanzlei dem Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk mit. Im Freistaat sei man für das Schreiben nicht zuständig, immerhin sei die KEF ein Sachverständigengremium der Länder. Ob die Zuständigkeit für die Beschwerdeschrift allerdings bei der Rundfunkkommission der Länder liegt, ist man sich in der Bayerischen Staatskanzlei allerdings nicht sicher gewesen.
Doch die Frage der Zuständigkeit war nicht die einzige juristische Unstimmigkeit, die gelöst werden musste.
Unklar war auch, ob eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die KEF überhaupt möglich ist. Zwar sei sie eine staatliche Stelle und müsse sich als solche gesetzestreu verhalten, andererseits habe das Bundesverfassungsgericht erst im Herbst festgestellt, dass es sich bei der KEF um ein „politisch unabhängiges Fachgremium“ handle. Gegen eine solche externe Expertenrunde sei keine Rechtsaufsichtsbeschwerde möglich.
Zudem gelte es zu klären, ob der 57-jährige Lehrer überhaupt eine Rechtsaufsichtsbeschwerde einreichen könne. Dies setze voraus, dass ihm ein persönlicher Nachteil aus der Empfehlung der KEF entstünde.
„Die Rundfunkreferenten der Länder haben in einer Sitzung Mitte Februar die Beschwerde intensiv geprüft und schließlich aus den bereits aufgeführten Unstimmigkeiten abgelehnt,“ so ein Mitarbeiter der für die Rundfunkkommission der Länder zuständigen Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. „Wir verstehen die Verärgerung des Bürgers, aber eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die KEF ist nicht möglich.“ So könne man beispielsweise nicht gegen den Teilaspekt eines langwierigen Entscheidungsprozesses klagen. Es sei nur möglich, gegen das Resultat vorzugehen. Dem Neufahrner Lehrer bliebe aber ein juristisches Hintertürchen: die Anfechtung seines Gebührenbescheides 2009.