Ab 2020 sollen alle Daten von Stromzählern sternförmig vom Messgerät aus an alle Markt-Player verteilt werden. Was ist der Vorteil am neuen Verfahren?
Intelligente Messsysteme sollen helfen, eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen zu erreichen und die Digitalisierung der Energiewende unterstützen. Die sternförmige Verteilung der Messwerte ist im Messstellenbetriebsgesetz festgelegt. Verbraucher können mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen ermitteln.
Für einen optimalen Ablauf sind intelligente Messgeräte vorgesehen – inwieweit können diese bis zum vorgesehenen Zeitpunkt im Einsatz sein?
Grundlegende Voraussetzung für den Pflichteinbau intelligenter Messsysteme ist eine erfolgreiche Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Erst nach dieser Feststellung kann die flächendeckende Einführung der intelligenten Messsysteme starten. Der Einbau moderner Messeinrichtungen ist bereits jetzt möglich. Ein Messstellenbetreiber muss Betroffene drei Monate vor dem geplanten Einbau informieren und auf die Möglichkeit der freien Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. Es gilt eine gesetzliche Preisobergrenze von 20 Euro/Jahr für Einbau und Betrieb. Bis 2032 sollen alle Verbraucher, bei denen nicht ohnehin ein intelligentes Messsystem zum Einsatz kommt, mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden.
Bei einem Jahres-Verbrauch von bis zu 6 000 Kilowattstunden ist Pflichteinbau für Smart-Meter nicht vorgesehen. Welche Auswirkungen hat das auf dieses Markt-Segment?
Ab 2020 besteht für Messstellenbetreiber die Wahlmöglichkeit bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 6.000 kWh ein intelligentes Messsystem einbauen zu lassen. Selbstverständlich haben Verbraucher ebenfalls die Möglichkeit, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu bestellen.
Welche Aufgaben kommen durch in Mako 2020 diesem Jahr auf die Unternehmen der Branche zu?
Die Festlegung „Mako 2020“ der Bundesnetzagentur trägt der gesetzlichen Vorgabe aus dem Messstellenbetriebsgesetz Rechnung, wonach spätestens ab dem 01.01.2020 die Messwerterhebung, -aufbereitung und -verteilung ausgehend von der Marktrolle durch Messstellenbetreiber zu erfolgen hat. Die derzeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten Gateways der ersten Generation unterstützen die gesetzlich vorgesehene dezentrale Aufbereitung von Messwerten noch nicht. Deshalb sieht die MaKo2020 vor, dass bis zur Verfügbarkeit von Gateways der zweiten Generation, die Aufbereitung und Verteilung von Messwerten durch das IT-System des jeweiligen Messstellenbetreibers zu erfolgen hat.
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