Nach der Ankündigung des Bundeskartellamts im Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk, den künftigen DVB-T2-Plattformbetrieb kartellrechtlich genauer unter die Lupe zu nehmen, wollen sich die Beteiligten dazu noch nicht äußern.
So verweist die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk lediglich auf den Termin 17. März 2015. Erst dann will die ZAK genaueres sagen und „über die Zuweisung der Kapazitäten an Media Broadcast entscheiden“.
Bis dahin prüft die ZAK, die sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren und Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammensetzt, „ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dieser Ausschreibung gegeben sind.“ Unter anderem schaut die Kommission, inwieweit die Media Broadcast einen diskriminierungsfreien und verbraucherfreundlichen Zugang der auf der Plattform bereitgestellten Programme sicherstellen kann.
Verschlossen gibt sich auch die Media Broadcast, der einzige Bewerber für den neuen Plattformbetrieb. Wie ein Sprecher des Unternehmens dem Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk sagte, könne wegen des laufenden Ausschreibungsverfahrens erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses etwas gesagt werden.
Mit Prof. Dr. Christoph Degenhart hat sich nun einer der bekanntesten Wissenschaftler auf dem Gebiet der Medienregulierung in die Debatte eingeschaltet. Der Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität Leipzig und Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof ist nicht davon überrascht, „dass Fragen der Plattformbelegung die Aufmerksamkeit nicht nur der Medienregulierung, sondern auch die der Kartellaufsicht wecken.“ Wie Degenhart dem Fachinformationsdienst sagte, sei die Plattformregulierung letztlich nur die Fortsetzung der Kabelbelegungsregelung. Wie dort käme es auch hier zum Nebeneinander von wirtschaftsbezogener Kartellaufsicht und Medienregulierung. Künftig müssen nach Ansicht des Wissenschaftlers die noch immer dominierenden „must carry rules“ (Verbreitungsverpflichtungen), durch sogenannte „must be found Regeln“ – also klaren Regelungen zur Auffindbarkeit auch im Sinne eines diskriminierungsfreien Zugangs – ergänzt oder auch abgelöst werden.
Hintergrund der Debatten ist Entscheidung der Medienanstalten, künftig auf dem Gebiet des terrestrischen Fernsehens erstmals einen bundesweiten Plattformbetreiber für die privaten Programme einzuführen. Das hatte in der Folge das Bundeskartellamt aber auch die Bundesverbraucherzentrale auf den Plan gerufen. So kündigte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes in der Januar-Ausgabe des Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk an, den künftigen DVB-T2-Plattformbetrieb unter Beobachtung zu nehmen und zu prüfen, inwieweit die Geschäftsbeziehung zwischen Plattformbetreiber und Sendergruppen kartellrechtskonform ausgestaltet werden. Die Kritik der Bundesverbraucherzentrale bezog sich vor allem auf die Pläne der Privaten und des Plattformbetreibers, Inhalte künftig nur noch verschlüsselt und kostenpflichtig unters Volk bringen zu wollen.