Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten sieht in dem Internetangebot „PietSmietTV“ ein zulassungsbedürftiges Rundfunkangebot. Warum gerade dieser Kanal?
Seit die ZAK Ende Januar dieses Jahres entschieden hat, dass die Internet-Liveübertragung der Handball-WM der Herren durch die Deutsche Kreditbank (DKB) einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedurft hätte, wird das Thema Streaming intensiv diskutiert. Und das ist gut so: Denn aufgrund der zunehmenden Professionalisierung von Streaming-Angeboten nimmt die Anzahl der Streaming-Angebote zu, die unter Umständen die Schwelle zum Rundfunk überschreiten. PietSmietTV ist kein Einzelfall.
Die Medienanstalten erkennen eine „Zunahme von rundfunkähnlichen Internet-Streamingangeboten“. Wie kommen Sie zu dieser Einschätzung?
Die Zunahme von rundfunkähnlichen Internet-Streamingangeboten zeigt sich für uns beispielsweise daran, dass wir immer mehr Zulassungsanträge für solche Angebote auf den Tisch bekommen. So haben die Medienanstalten bereits zahlreiche IPTV-Streaming-Angebote als Rundfunk zugelassen (u. a. „#heiseshow“, „Rocketbeans TV“, „Schönstatt TV“, „Isarunde/Spreerunde“, „Sport1 Livestream“, etc.).
Die Medienanstalten fordern gleiche Regeln – offline wie online. Wie vergleichbar sind klassische TV-Sender und Web-Channels angesichts der Tatsache, dass 60 Prozent der Onlinevideo-Angebote nach aktuellen Untersuchungen nicht kostendeckend arbeiten?
Bei weitem nicht jeder Web-Channel und damit auch nicht jedes Live-Streaming ist zulassungspflichtiger Rundfunk. Vor allem immer dann, wenn ein Live-Event 1:1 ohne redaktionelle Gestaltung übertragen wird, ist es kein Rundfunk. Auch wenn sporadisch, unregelmäßig oder nur anlassbezogen live gestreamt wird, sind Angebote nicht als Rundfunk zu bewerten.
Der geltende Rundfunkbegriff ist technologieneutral und kann daher auch audiovisuelle Onlineangebote erfassen. Live-Streaming-Angebote, die linear und regelmäßig entsprechend eines Sendeplans redaktionell gestaltete Inhalte verbreiten, können als Rundfunk einzustufen sein. Das ist jeweils im Einzelfall und auf Basis des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), der hier unsere Rechtsgrundlage ist, zu prüfen. Die Medienanstalten haben dabei kein Interesse, bürokratische Hürden aufzubauen, sondern müssen gemeinsam mit den Anbietern und auf Basis der bestehenden Rechtsgrundlage dafür sorgen, dass die entsprechenden Zulassungen erteilt werden können.
Die Medienanstalten fordern eine Anpassung der Gesetze. Welche Regelungen halten Sie für sinnvoll?
Der bestehende Rundfunkbegriff sollte den Realitäten des Medienmarktes angepasst werden – darauf haben die Medienanstalten immer wieder deutlich hingewiesen. So ist es in Zeiten der Konvergenz nicht mehr zeitgemäß, dass die geltende AVMD-Richtlinie der EU noch zwischen linearen und non-linearen audiovisuellen Mediendiensten unterscheidet. Die Trennung zwischen linear und non-linear sollte deshalb bei der anstehenden Novellierung der der Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie) durch eine Kategorie audiovisuelle Mediendienste, die Rundfunkprogramme und Telemedien zusammenfasst, mit dem Ziel einer parallelen Regulierung ersetzt werden.
Zudem könnte statt der Zulassungspflicht an eine „qualifizierte Anzeigepflicht“ gedacht werden, wie sie für den Bereich des Internetradios im RStV bereits existiert. Bei einer qualifizierten Anzeigepflicht für Streaming-Angebote müssten die Anbieter lediglich Informationen zu ihrer Person und Programminhalt mitteilen, Zulassungsgebühren würden nicht anfallen. Ob eine solche Anzeigepflicht als zeitgemäße Antwort auf die Medienordnung in der digitalen Welt genügt, muss letztlich der Gesetzgeber entscheiden. Die Medienanstalten sprechen sich für einen schnellen und pragmatischen Weg aus, der den neuen Angeboten die Chance gibt, ihren wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.