Gemäß Paragraf 11f Absatz 5 Rundfunkstaatsvertrag in der seit dem 1. Juni 2009 geltenden Fassung ist vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots in den Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Um Mit-„Bestimmung“ der Dritten im Drei-Stufen-Test in einem wörtlichen Sinn kann es hierbei aber keinesfalls gehen. Konstitutive Mitentscheidungsrechte privater Wettbewerber oder sonstiger Dritter bei der Prüfung der Auftragsgemäßheit neuer Telemedienangebote würden die Unabhängigkeit und Entscheidungsautorität der Kontrollinstanz in Frage stellen. Sie wären nicht weniger ein Fremdkörper wie auf der anderen Seite Mitentscheidungsrechte der Intendanten.
Die Möglichkeit der Stellungnahme macht indessen nur dann Sinn, wenn alle entscheidungsrelevanten Tatsachen auf dem Tisch liegen, sofern sie nicht ausnahmsweise als Geschäftsgeheimnisse der Publikation entzogen sind. Ein partiell geheim gehaltenes Sonderwissen von Intendanz und Rundfunkrat zur Angebotsvorlage ist hingegen mit der Anhörungsidee unvereinbar. Konsequenterweise müssen demnach auch im Verfahren vorgenommene Modifikationen der Vorlage erneut zur Anhörung gestellt werden.
Gute Gründe sprechen schließlich für die Möglichkeit, zum Gutachten zu den marktlichen Auswirkungen oder zu den sonstigen Gutachten inhaltlich vor der Entscheidung Stellung nehmen zu können. Insofern lässt sich durchaus die Parallele zum rechtlichen Gehör im Gerichtsverfahren ziehen: Auch hier sind die Beweismittel und insbesondere der Sachverständigenbeweis selbstverständlich dem kritischen Auge der Streitparteien auszusetzen. Dass nur der Intendant die sofortige Kommentierungsmöglichkeit hinsichtlich der Gutachten eingeräumt erhält (vgl. Nr. II Abs. 6 der Satzung ARD-Gemeinschaftsprogramme), nicht aber die private Konkurrenz, wirft zumindest einen kräftigen Schatten auf die gemeinschaftsrechtlich verlangte Unabhängigkeit des Gremiums.
Allerdings dürften angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich begründete Konkurrenzschutzansprüche Dritter gegenüber expandierender Anstaltstätigkeit praktisch kaum mit Erfolg geltend gemacht werden können: Der Vorrang des objektiven Normziels der Garantie der Rundfunkfreiheit würde die Freiheitsrechte Dritter verdrängen.
Eher schon können sich subjektive Rechtspositionen aus der gemeinschaftsrechtlichen Garantie der Dienstleistungsfreiheit begründen lassen. Dies hat zur Folge, dass auch die Verfahrensbeteiligung nicht nur mit Blick auf die objektive Funktion, sondern als prozedurale Verlängerung jenes materiellen subjektiven Rechts zu begreifen ist (Freiheitsschutz durch Verfahren). Allerdings kann ein solches klagbares subjektives Recht auf Anhörung nur bei denjenigen (also nicht bei allen) Dritten angenommen werden, die in ihrer wirtschaftlichen oder publizistischen Entfaltungsfreiheit durch das öffentlich-rechtliche Angebot tatsächlich belastet werden.