Noch im Juni 2009 hatte die Bundesregierung zugesagt, Drahtlosanwendungen, die durch die Vergabe der Digitalen Dividende bis 2015 unbrauchbar werden, „in angemessener Form“ zu entschädigen. Doch nachdem Rundfunksender und Sekundärnutzer erste Kostenrechnungen beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eingereicht haben, zeichnet sich ab, dass die Zusage des Bundes für viele der Betroffenen wertlos sein könnte. Bereits am 3. November 2009 teilte das BMWi mit, dass eine Stichtagregelung – Stichtag 21. Oktober 2009 – eingeführt werde. Nach diesem Tag angeschaffte Geräte würden nicht entschädigt. Matthias Fehr, Vorsitzender des Association of Professional Wireless Production Technologies e.V. (APWPT) kritisiert Zeitpunkt und Inhalt dieser nachträglichen Benachrichtigung. „Eine Stichtagregelung ohne zuvor verbindlich zugewiesene Ersatzfrequenzen und eine akzeptable Entschädigungsregelung kann nur als nicht zielführend verstanden werden und wird daher vom APWPT und seinen Mitgliedern abgelehnt.“
Zur Problematik von Stichtagregelung und Kostenerstattung hatte das Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk auch das BMWi angefragt. Allerdings wollte Wirtschaftsminister Brüderle (FDP) zu dieser Thematik offiziell nicht Stellung nehmen. Aus Regierungskreisen heißt es lediglich, eine vom Bundesministerium der Finanzen und dem BMWi eingerichtete Arbeitsgruppe solle zunächst die Bemessungsgrundlage der anrechnungsfähigen Kosten definieren. Bisherige Frequenznutzer würden die Gelegenheit erhalten, sich schriftlich sowie im Rahmen von Informationsveranstaltungen mündlich zu äußern.
Doch APWPT-Chef Fehr bemängelt auch die Ergebnisse einer solchen Anhörung beim BMWi am 26. Januar: „Wir sind mit der Erwartung einer konstruktiven Lösungsfindung angereist. Leider hielt sich im Verlauf der Veranstaltung unsere Begeisterung in Grenzen.“
Laut dieser Anhörung sind nur die Drahtlosanwender antragsberechtigt, deren Geräte nachweislich gestört werden oder die nachweisen können, dass diese in absehbarer Zeit gestört werden. Diese Regelung gilt bis 2015 – wer danach gestört wird, hat keine Möglichkeit gefördert zu werden. Als Bemessungsgrundlage für anrechnungsfähige Kosten sollen die Restbuchwerte der auszutauschenden Geräte veranschlagt werden. Matthias Fehr erklärt: „Das führt dazu, dass für alle Drahtlosanwendungen, die älter als drei Jahre sind, keine Erstattung erfolgt. Da öffentliche Einrichtungen ihre Geräte nicht abschreiben, würden diese wahrscheinlich auch leer ausgehen. Außerdem verstoßen Einrichtungen, die Technik sonst 10 Jahre und länger nutzen würden, bei frühzeitigen Ersatzinvestitionen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.“ Zudem werden – aufgrund der angespannten Haushaltslage – alle möglichen Kostenerstattungen mit Finanzierungsvorbehalt belegt sein.
Dagegen erbrachte die Veranstaltung des BMWi nur wenige positive Aspekte für Drahtlosanwender. So kann die Stichtagregelung überprüft werden, wenn eine technisch notwendige Anschaffung nach dem Stichtag getätigt wurde und diese dann aufgrund von Störungen nicht mehr nutzbar ist. Auch sollen Planungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie mit der Umstellung in direktem Zusammenhang stehen.
Doch die Zeit für die Interessenvertreter der Drahtlosanwender wird knapp. Bereits im März soll der Bundesrat über die Mittel für die Kostenerstattung entscheiden.