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Dezentrale Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien braucht Echtzeitdaten

Warum die neuen Marktregeln ohne Abstriche umgesetzt werden sollen

Robert Busch, Geschäftsführer Bundesverband Neue Energiewirtschaft Quelle: Nicole Schurr Robert Busch Geschäftsführer Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) e.V. 05.02.2019
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Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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"Die sternförmige Verteilung der Daten ist sinnvoll und erlaubt eine beschleunigte Weitergabe der Daten an alle Marktparteien, die diese benötigen", sagt Robert Busch, Geschäftsführer Bundesverband Neue Energiewirtschaft, mit Blick auf die neuen Regeln für den Strommarkt, die ab Ende des Jahres gelten. Nur so seien neue Geschäftsmodelle der Energiewende möglich.







Ab 2020 sollen alle Daten von Stromzählern sternförmig vom Messgerät aus an alle Markt-Player verteilt werden. Was ist der Vorteil am neuen Verfahren?
Das Prinzip der sternförmigen Kommunikationen sieht vor, dass intelligente Messsysteme (Smart-Meter-Gateways) berechtigten Empfängern Daten über den Stromverbrauch zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber soll also nicht mehr der Flaschenhals sein, der die Verteilung der Daten verzögern kann. Die sternförmige Verteilung der Daten ist sinnvoll und erlaubt eine beschleunigte Weitergabe der Daten an alle Marktparteien, die diese benötigen. Es ist von zentraler Bedeutung, diese sternförmige Kommunikation ohne Abstriche umzusetzen, denn sie ist notwendig für zahlreiche neue Geschäftsmodelle der Energiewende. Gerade wenn es in der Zukunft immer mehr darauf ankommt, dezentrale Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Verbrauch aufeinander abzustimmen, werden Echtzeitdaten benötigt. Die Geschäftsmodelle funktionieren nur, wenn alle Marktteilnehmer einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten haben.

Für einen optimalen Ablauf sind intelligente Messsysteme vorgesehen – inwieweit können diese bis zum vorgesehenen Zeitpunkt im Einsatz sein?
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) sieht vor, dass der Einbau von intelligenten Messsystemen für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden seit 2017 verpflichtend ist. Ab 2020 soll der Pflichteinbau auf Verbraucher mit mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber sieht für den Rollout Geräte vor, die die im MsbG definierten Anforderungen zu Datenschutz und Datensicherheit erfüllen und dies jeweils mit einer Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) belegt ist. Doch bisher (Stand: Februar 2019) fehlen ausreichend zertifizierte Geräte: Derzeit gibt es lediglich ein Smart-Meter-Gateway auf dem Markt, das ein BSI-Zertifikat erhalten hat. Der Smart-Meter-Rollout mit Einbaupflicht gilt allerdings erst, wenn das BSI eine Markterklärung abgegeben hat - dafür müssen mindestens drei Smart-Meter-Gateways zertifiziert sein.

Dazu kommt: die vom BSI in der ersten Generation zertifizierten Smart-Meter-Gateways werden nur auf wenige Messfunktionen geprüft. Das bedeutet, diese ersten Smart-Meter-Gateways können kaum mehr als bisherige analoge Zähler: u.a. keine Echtzeitdaten, keine Anbindung mehrerer Messgeräte und auch keine Weitergabe von Steuersignalen.

Freie Messsysteme dagegen decken mehr Funktionen als die BSI-Zertifizierten Systeme der ersten Generation ab und ermöglichen so Dienstleistungen, die Stromkunden einen echten Mehrwert liefern. Auch wenn es derzeit (Stand Februar 2019) keine zertifizierten Geräte gibt, können Verbraucher daher auf sichere und leistungsfähige Messsysteme zurückgreifen, die von wettbewerblichen Messstellenbetreibern angeboten werden

Bei einem Jahres-Verbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden ist Pflichteinbau für Smart-Meter-Gateway nicht vorgesehen. Welche Auswirkungen hat das auf dieses Markt-Segment?
Die allermeisten Privathaushalte sind von der Einbaupflicht nicht zwingend betroffen, da sie einen geringeren Stromverbrauch haben. (Zum Vergleich: Der durchschnittliche 4-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht rund 3.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr.) Intelligente Messsysteme sind nur bei wenigen wirklich notwendig, etwa um bei Kunden mit höheren Energieverbräuchen ein Lastmanagement zu ermöglichen. Das Lastmanagement-Potenzial von Kunden mit einem Verbrauch unter 6.000 Kilowattstunden pro Jahr ist verschwindend gering. Allerdings kann jeder Stromverbraucher sich von sich aus entscheiden, trotzdem ein intelligentes Messsystem zu nutzen.

Allerdings: die gesetzliche Einbaupflicht bezieht sich auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber und dieser kann selbst entscheiden, bei Stromkunden mit weniger als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ein Smart-Meter-Gateway einzubauen. Der Verbraucher hat kein Wahlrecht und muss die Einbauentscheidung des grundzuständigen Messstellenbetreibers akzeptieren. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss dabei jedoch immer gesetzlich bestimmte Preisvorgaben einhalten.

Nach den Vorgaben des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende sollen moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme die bestehenden Stromzähler bis 2032 in allen Haushalten ersetzen.

Welche Aufgaben kommen durch die Mako 2020 diesem Jahr auf die Unternehmen der Branche zu?
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht vor, dass spätestens bis zum 31.12.2019 die  „[…] Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen“ (Zielmodell sternförmige Kommunikation). Während nach dem seit Oktober 2017 geltenden Interimsmodell noch der Netzbetreiber die Aufgaben der Messdatenaufbereitung und -übermittlung wahrnimmt, soll dann ab 1.12.2019 der Messstellenbetreiber diese Verantwortung übernehmen. Dieser verteilt dann die Daten „sternförmig“ aus seinen Backend-Systemen ohne allerdings schon die Ideallösung einer vollautomatisierten Datenverteilung zu erreichen. Nach der Anpassung der Geschäftsprozesse für die Mako 2020, hat die Bundesnetzagentur am 1. Februar 2019 die Konsultation der Nachrichtentypen eröffnet, die nach der Festlegung durch den Regulierer von den Unternehmen bis zum 1.12.2019 umzusetzen sind.

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