Ursprünglich hatte die Bundesregierung vor, mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auch die Marktdurchdringung mit digitalen Radio-Empfangsgeräten voranzutreiben. Und zwar mit einer Gesetzespassage, wonach Radios ein Empfangsteil enthalten müssten, das den digital-terrestrischen Empfang von Hörfunksignalen ermöglicht. Um nicht mit dem Wettbewerbsrecht zu kollidieren und damit die gesamte TKG-Novelle zu gefährden, wurde dieser Passus aber wieder entfernt. Branchenexperten gehen davon aus, dass das federführende Bundeswirtschaftsministerium jetzt an einem Gesetz zur Förderung des Digitalradio-Empfangs arbeitet. Darin könnte die Vorgabe, neue Radiogeräte immer mit einem digital-terrestrischen Empfangsteil auszurüsten, doch noch festgeschrieben werden. Der ursprünglich für das TKG geplanten Formulierung zufolge würde diese Regelung bereits ab dem Stichtag 1. Januar 2015 beziehungsweise für Autoradios ab 1. Januar 2016 gelten.
Doch Dr. Daniel Brückl, Medienanwalt und ausgewiesener Radio-Experte, bezweifelt die Wirksamkeit einer solchen Zwangsverpflichtung. „Ein gesetzlich erzwungenes Angebot von Radiogeräten mit digitalen Empfangseinheiten allein wird Digital Radio nicht zum Durchbruch verhelfen“, mahnt der Vorstand des Vereins Digital Radio Mitteldeutschland. Um digitalen Hörfunk zum Erfolgsmodell zu machen, seien zudem attraktive und breitgefächerte Inhalte, begleitet von einer sachgerechten finanziellen Förderung, nötig. Nach seiner Einschätzung könnte sich eine Nachfrage nach Radiogeräten mit digitalen Empfangseinheiten auch ohne regulatorische Vorgaben einstellen. Und zwar dann, „wenn Radioempfang über das Internet an seine technischen Grenzen stößt und die im Internet tätigen Programmanbieter aus diesem Grund den digital-terrestrischen Verbreitungsweg für sich entdecken“.
Zudem hat sich die Bundesregierung in der Gesetzvorlage zur TKG-Novelle das ehrgeizige Ziel gesetzt, UKW-Lizenzen bereits 2015 zu widerrufen und nur auf Antrag des Netzbetreibers bis zu zehn Jahre zu verlängern. Diesen zeitigen Termin für den „Einstieg in den Ausstieg“ lehnt Brückl als verfrüht ab. Zwar habe die gesetzlich vorgegebene Abschaltregelung beim Umstieg auf das digitalterrestrische Fernsehen DVB-T zum Erfolg geführt. „Allerdings kann man die weitgehend durch eine nationale Verbreitung gekennzeichnete Fernsehlandschaft nicht mit dem Hörfunk vergleichen. Beim Radio sind lokale und landesweite Angebote vorherrschend“, wendet er ein. Seine Befürchtungen zu einer überhasteten UKW-Abschaltung gehen aber noch viel weiter: „Ohne medienrechtliche Steuerung, ohne eine Bestands- und Entwicklungsgarantie auch für bereits zugelassene private Veranstalter droht der Kollaps der privaten Rundfunkbranche“.
Als positiven Aspekt der TKG-Novelle hat Brückl ausgemacht, dass vorgesehen ist, den Programmveranstaltern einen Wechsel des Sendernetzbetreibers zu ermöglichen. Allerdings müssten dazu unbedingt die Tarife der Deutschen Funkturm GmbH stärker reguliert werden als bisher. „Erst dann wäre ein erhebliches Absinken der Verbreitungskosten zu erwarten. Die Digitalisierung des Hörfunks würde dies natürlich beflügeln“, so seine Einschätzung. Schließlich seien diese Kosten ein erhebliches Hemmnis beim Übergang auf die digitale Verbreitung. „Nur geringere Verbreitungskosten werden den Programmveranstaltern die Entscheidung zugunsten des vorübergehenden Simulcastbetriebs sowie neuer digitaler Programme entscheidend erleichtern“, so Brückl.